ECLI:DE:BGH:2017:151117U5STR439.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 439 /17 vom 15 . November 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15 . November 201 7 , an der teilge nommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dölp, Prof. Dr. König , Dr. Berger , Prof. Dr. Mosbacher als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwä lt in als Verteidiger in , Tarif beschäftigte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Potsdam vom 31. März 2017 im Ausspruch über die Gesamtfre iheitsstrafe aufgeho ben. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorg e- nannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o- ben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in e i- nem psychiatri schen Krankenhaus abgesehen wo rde n ist . 3 . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere S trafkammer des Landg e- richts zurückverwie sen. 4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - Von Rechts wegen - Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverle t- in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung, u einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren 1 - 4 - und drei Monaten verurteilt, das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs einer and e- ren Beleidigung wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt und den Ang e- klagten von weiteren Anklagevorwürfen freigesprochen. Ge gen seine Verurte i- lung wendet sich der Angeklagte mit einer auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision die Strafzumessung und die Nichtverhängung ei ner Maßregel nach § 63 StGB beanstandet . Die Rechtsmittel erzielen den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. I. 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: a) Der aus Afghanistan stammende Angeklagte lebt seit Ende der ach t- ziger Jahre in Deuts chland. Er ist seit 2006 rechtskräftig ausgewiesen . Ang e- sichts drohender Abschiebung beantragte er 2015 Asyl. Er lebt von Soziallei s- tungen und ist mehrfach, auch einschlägig, vorbestraft . Wegen mehrerer Kö r- perverletzung sdelikte verbüßte er bis November 201 1 eine Gesamtfreiheitsstr a- fe von drei Jahren und drei Monaten. Die Führungsaufsicht musste mehrfach verlängert werden, zuletzt bis November 2017. Im Oktober 2013 wurde der A n- geklagte wegen einer im Juni 2013 begangenen gefährlichen Körperverletzung zu eine r Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Mai 2014 wurde er wegen einer im Juni 2013 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt . 2 3 - 5 - b) Im Dezember 2015 beging der Angeklagte folgende Taten: aa) Am 2. Dezember 2015 bedrängte der Angeklagte den Geschädigten G . , der ihn beim Urinieren im öffentlichen Raum beobachtet und zur Rede gestellt hatte. Nach einem Schubser durch G. schlug der Ang e- klagte dreimal mit der Hand nach dem Zeugen und traf ihn beim letzten Schlag in der rechten Gesichtshälfte so heftig , dass der Geschädigte starke Schmerzen verspürte, einen Knall vernahm, taumelte und zu Boden fiel. Der Angeklagte w urde von seinen Begleitern von weiteren Handlungen abgehalten, so dass sich der Geschädigte entfernen konnte. D ieser zog sich d urch den Schlag n e- ben einer Ohrprellung eine n Trommelfell riss zu, der einer operativ en Verso r- gung bedarf . Er muss jeglichen Wasse rkontakt der Ohren vermeiden und Sil i- konpassstücke tragen, wodurch auch seine Ausbildung zum Binnenschiffer g e- fährdet war. bb) G. versuchte erfolglos, einen Freund anzurufen . Deswegen vermutete der Angeklagte , G. habe ihn fotogr afiert. Um das zu überpr ü- fen, forderte der Angeklagte unter Drohungen und Beleidigungen mehrfach dessen Mo biltelefon . Der Geschädigte kam dem Verlangen nicht nach. Ein Zeuge wurde auf das Geschehen aufmerksam und rief aus dem Fenster, der Geschädigte solle sein Telefon nicht herausgeben, die Polizei sei informiert. Daraufhin nahm der Angeklagte von seinem Vorhaben Abstand. cc) Am 19. Dezember 2015 suchte er eine Asylunterkunft auf, um einen Freund zu besuchen. Weil er dort Hausverbot hatte, wurde ihm der Zutritt ve r- wehrt. Während ein Beschäftigter den Freund auf Wunsch des Angeklagten 4 5 6 7 - 6 - ausfindig machen wollte, unterhielt sich der Angeklagte mit der in der Einric h- tung als ehrenamtliche Helferin tätigen Gi . und dem Hausmeister A . im Eingangsbereich. Als der Hausmeister kurzzeitig abw e- send war, bezeichnete der Angeklagte Gi . Kind zu töten. Schließlich schlug er ihr mit der Faust in den Unterbauch, wodurch sie Schmerzen erlitt und sic h krümmte. Als der Hausmeister ihr zu Hi l- fe kommen wollte, entwickelte sich zwischen ihm und dem Angeklagten eine körperliche Auseinandersetzung. In deren Verlauf schlug der Angeklagte mit seinem mit einer Metallschnalle versehenen Gürtel auf seinen Gegner ein, was Verletzungen im Gesicht und am Körper zur Folge hatte . Als der Hausmeister seinen großen Schlüsselbund verlor, nahm der Angeklagte diesen und warf ihn auf die eng zusammenstehenden Geschädigten. Gi . wurde a n einem Finger getroffen und litt me hrere Tage Schmerzen. c ) Der Angeklagte trinkt seit 1995 Alkohol, zeitweise auch exzessiv, und konsumiert gelegentlich Kokain, Cannabis und Speed. Er leidet an einer chron i- schen kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen und emotional instabilen Zügen, nimmt sich selbst allerdings als völlig gesund wahr und sieht sich als Opfer einer Verschwörung von Sachverständigen und Strafverfolgungsorganen. 2. Das sachverständig beratene Landgericht hat eine Verminderung der Steuerung sfähigkeit im Sinne von § 21 StGB bei allen Taten angenommen. Die Persönlichkeitsstörung sei als schwere andere seelische Abartigkeit einzuor d- nen. Sie führe zu einem umfassenden Versagen in allen Lebensbereichen. Es lägen erhebliche Störungen in der Impuls kontrolle, Affektivität und Kognition vor, das Verhalten sei von einem raschen Wechsel der Stimmungslage und 8 9 - 7 - Affektinkontinenz geprägt. Den Taten sei gemeinsam, dass der Angeklagte z u- vor Ablehnung oder Kritik erfahren habe, auf die er mit dem eingeschliff enen Muster verbaler und körperlicher Aggressivität reagiere. Die Legalprognose sei ungünstig. Immer wieder verübe er Körperverletzungsdelikte und sei dabei in der Opferwahl zufällig. 3. Das Landgericht hat für die drei abgeurteilten Taten Einzelstrafe n von sechs und drei Monaten sowie einem Jahr und drei Monaten verhängt. Von e i- ner Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat es abgesehen. Mit der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des A . habe d er Angeklagte zwar eine erhebliche Anlasstat verwirklicht, weshalb sich die Anordnungsvoraussetzungen nach § 63 Satz 1 StGB richt e- ten. Es sei aber nicht höhergradig wahrscheinlich, dass er auch in Zukunft de r- art erhebliche Straftaten begehen werde. Zu erwa rten seien zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit Taten wie die gegen G. und Gi . . Solche Taten seie n aber keine erheblichen Taten im Sinne von § 63 Satz 1 StGB. II. Die Revision des Angeklagten führt lediglich zur Aufhebung der Gesam t- fre iheitsstraf e . 1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. a) Die Rüge fehlerhafter Ablehnung eines auf die Vernehmung des Ze u- gen M . gerichteten Beweisantrags ist unzulässig, da die Seiten 7 und 8 10 11 12 13 - 8 - der Revisionsbegründung (Vorsitzendenverfüg ung, auf die sich die Kammer in ihrer Ablehnungsbegründung bezieht) fehlen und der Vortrag deshalb entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unvollständig ist. Aus demselben Grund versagen die insoweit erhobene Aufklärungsrüge sowie die Rüge der Verletzung des rec htl i- chen Gehörs . b) Die Anträge, die Zeugen A . und Gi . erneut zu h ö- ren, obgleich beide bereits umfassend zur Sache und auch zu den Beweisth e- men vernommen wurden, hat die Kammer rechtsfehlerfrei abgelehnt. Auch ein Aufklär ungsmangel liegt deshalb nicht vor. c ) Soweit die Revision einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens mit der Begründung rügt, die Staatsanwaltschaft habe ihr vorliege n- de Erkenntnisse aus einem Parallelverfahren erst zu spät zur Gerichtsak te we i- tergereicht, so dass sie bei einer Zeugenvernehmung keine Verwendung finden konnten, wird ein Rechtsverstoß des erkennenden Gerichts nicht behauptet. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenerklärung zutreffend vorbringt, wide r- sprechen die Angaben d er Zeugin Gi . in der anderen Hauptverhandlung i h- ren Angaben zum hiesigen Tatgeschehen zudem nicht, weshalb nicht ersich t- lich ist, inwieweit die Verteidigung durch das Unterlassen der Übersendung in ihren Rechten beeinträchtigt worden sein könnte. 2. Die Sachrüge führt lediglich zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe . a) Die Beweiswürdigung weist in Ansehung des revisionsgerichtlichen Überprüfungsmaßstabs (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 14 15 16 17 - 9 - 2 StR 78/16 mwN) keinen Rechtsfehler auf. Ent gegen der Auffassung der R e- vision waren weitergehende Ausführungen zum Inhalt der Aussage des Zeugen Ge . nicht veranlasst. Ebenso wenig bestehen hinsichtlich des Zeugen erläuterungsbedürftige Lücken (vgl. zum Maßstab in soweit BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 1 StR 385/16 mwN) oder Widersprüche. b) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Entgegen der missve r- ständlichen Formulierung der Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 36) kommt ein freiwilliger Rü cktritt von dem Versuch, sich des Mobiltel e- fons des Geschädigten G. durch Drohungen zu bemächtigen, nicht in Betracht . Denn der Angeklagte war mit seinen Drohungen erfolglos und ließ hiervon erst ab, nachdem ein Zeuge interveniert und mit ge teil t hatte , die Polizei alarmiert zu haben. c) Die Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Angesichts der einschlägigen Vor s trafen und des Bewährungsbruchs sowie der Verwirklichung zweier tateinhei tlicher Taten der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil mehrerer Geschädigter ist es trotz der Annahme einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht rechtsfehlerhaft , einen minder schweren Fall nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB nicht ausdrücklich z u prüfen. d) Die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mon a- ten verstößt indes gegen § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB. Danach darf die Gesam t- strafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Aus den in den Urteilsgrü n- den mitgeteilten Einze lfreiheitsstrafen von sechs Monaten, drei Monaten sowie 18 19 20 - 10 - einem Jahr und drei Monaten hätte das Landgericht demnach höchstens eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und elf Monaten bilden dürfen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafz umessung, 6 . Aufl. Rn. 1204). III. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht von der Verhängung einer Maßregel nach § 63 StGB abgesehen hat. 1. Di e Strafzumessung weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. Die Einzelstrafen sind zwar angesichts der ei n- schlägigen Vor s trafen, des Bewährungsbruchs und der Tatfolgen bei dem G e- schädigten G. überaus milde bemes sen. Dies allein ist aber nach rev i- sionsrechtlichen Maßstäben (vgl. nur BGH, Urteil vom 26 . Januar 2017 1 StR 385/16 mwN) noch nicht zu beanstanden. D er Senat schließt aus, dem Landgericht könne bei der Strafzumessung für die gefährliche Körperverletzun g der Umstand , dass sich die Tat gegen zwei Geschädigte richtete, aus dem Blick geraten sein . 2. Allerdings bedarf die Frage der Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB erneuter Prüfung. a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sic h die A n- ordnungsvoraussetzungen nach § 63 Satz 1 StGB richten. Rechtsfehlerfrei hat es mit sachverständiger Hilfe einen überdauernden Zustand im Sinne von § 20 21 22 23 24 - 11 - StGB festgestellt, der bei den abgeurteilten Straftaten jeweils sicher zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB geführt hat. b) Allerdings hat die Strafkammer bei ihrer Gefährlichkeitsprognose e i- nen zu strengen Maßstab angelegt. aa) Die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus wird nach § 63 Satz 1 StGB angeordnet, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige T a- ten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, zu erwarten sind und er d eshalb für die Allgemei n- heit gefährlich ist . Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden em p- findlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölk erung erheblich zu beeinträchtigen (st. Rspr. vgl. nu r BGH, Beschluss vom 24. Jan u- ar 2017 3 StR 421/16 mwN) . Straftaten, die wie die vorsätzliche Körperverle t- zung nach § 223 Abs. 1 StGB im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Fre i- heitsstrafe geahndet wer den, gehören regelmäßig zum Bereich der mittleren Kriminalität. Lediglich Straftaten, die höchstens mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind nicht mehr ohne Weiteres diesem Bereich zuzurec h- nen (vgl. BGH aaO mwN; BVerfG, Beschluss vom 24. Ju li 2013 2 BvR 298/1 2 ; BT - Dr uck s. 18/7244 S. 18; abweichend wohl versehentlich BGH, Beschluss vom 13. Juni 2017 2 StR 24/17; zutreffend Peglau jurisPR StrafR 18/2017 Anm . 2). Gewalt - und Aggressionsdelikte gehören regelmäßig zu den erheblichen Tate n (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 4 StR 635/10, NStZ - RR 2011, 202 mwN). 25 26 - 12 - Um auch bei derartigen Straftaten die Anordnung der schwerwiegenden Maßregel einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gerade in Fällen geringfügiger vor sätzlicher Körperverletzungen zu begrenzen, hat der Gesetzgeber durch die Neufassung von § 63 Satz 1 StGB im Sinne der bisher i- gen Rechtsprechung klargestellt, dass es durch solche Taten auch zu erhebl i- chen körperlichen oder seelischen Schäden oder Gefährdu ngen der Opfer kommen muss (eingehend BT - Dr uck s. 18/7244 S. 18 f.). Deshalb muss auch bei drohenden Körperverletzungen im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob den Rechtsfrieden e mpfindlich stören und geeignet ist, das Gefühl der Recht s- sicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen ( vgl. BT - Drucks. 18/7244 S. 18). Drohende Körperverletzungsdelikte wie eine einf a- che Ohrfeige, die nur mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und nur unwesentlich die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich verlangten Beei n- trächtigung der körperlichen Unversehrtheit überschreiten, reichen als zu erwa r- tende Taten nicht aus ; gleiches gilt für niedrigschwellige Körperverletzungsd e- likte wie e twa Ziehen an den Haaren, ein Stoß gegen die Brust oder ein Kniff i n das Gesäß ( vgl. BT - Drucks. 18/7244 S. 18 f.). Allerdings verbietet sich jede schematische Betrachtung. Erforderlich ist eine Gesamtabwägung , in die neben der Schwere einer drohenden Tat i nsbesondere auch die Häufigkeit und die Rückfallfrequenz einzustellen sind ( BT - Drucks. 18/7244 S. 19). bb) Schon nach diesen Maßstäben ist die Körperverletzungstat gege n- über dem Geschädigten G. anders als die Strafkammer meint ohne Weit eres als erhebliche Straftat im vorgenannten Sinne einzuordnen. Der Schlag ins Gesicht war so massiv, dass der Zeuge zu Boden fiel und einen op e- rationsbedürftigen Trommelfellriss erlitt, was zu erheblichen Einschränkungen in 27 28 - 13 - seiner Lebensführung und der Ge fährdung seiner Ausbildung führte (vgl. zur Berücksichtigung möglicher Verletzungsfolgen auc h van Gemmeren in MüKo - StGB, 3. Aufl., § 63 Rn. 54). Zudem wurde der Angriff gegen ein Zufall s- opfer im öffentlichen Raum geführt, nachdem der Angeklagte durch sein Urini e- ren an die Wand einer Fachhochschule Anlass zur Kritik gegeben hatte. E in solches Verhalten ist in hohem Maße geeignet, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören und das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. A n gesichts des ungeklärten aufenthaltsrechtlichen Status des Angekla g- ten ist entgegen der Auffassung der Strafkammer für die Gefährlichkeitsprogn o- se auch irrelevant, dass s eine Abschiebung möglich und deshalb offen ist , ob er überhaupt Gelegenheit ha t , weite re Straftaten zu begehen. Die s gilt schon de s- wegen, weil die Gefährlichkeitsprognose auf den Zeitpunkt des Urteils bezogen ist (vgl. van Gemmeren , aaO , § 63 Rn. 61 mwN) und lediglich theoretisch mö g- liche Entwicklungen außer Betracht bleiben . c) Eine A nordnung nach § 63 StGB scheidet auch nicht aus anderen Gründen aus. Angesichts der rechtfehlerfreien Feststellung des Landgerichts, aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei die Rückfallwahrscheinlichkeit des mit ähnlichen Delikten in der Vergangenheit aufg efallenen krankheitsuneinsichtigen Angeklagten als hoch einzuschätzen und es seien gleichgelagerte erhebliche Taten zu erwarten, bedarf die Frage der Unterbringung in einem psychiatr i- schen Krankenhaus vielmehr erneuter tat ge richt licher Prüfung. 29 30 - 14 - 3. Die Aufhebung des Urteils, soweit von der Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB abgesehen wurde, hat keinen Einfluss auf die Höhe der ve r- hängten Einzelstrafen. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht noch mi l- dere Einzelstrafen verhängt hätte, wenn es d aneben die Maßregel angeordnet hätte. Sander Dölp König Berger Mosbacher 31
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