5 StR 440/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 6. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen vorsätzlicher Körperverletzung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Januar 2004beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten E wird dasUrteil des Landgerichts Berlin vom 4. April 2003 im Ge-samtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten mit denzugehörigen Feststellungen aufgehoben.Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kostender Revision, an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin Strafrichter zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat gegen den Angeklagten E wegen vor-sätzlicher Körperverletzung eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 verhängt und hieraus unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafevon einem Jahr und drei Monaten (mit Bewährung) aus dem Urteil desAmtsgerichts Neuruppin vom 22. Mai 2002 eine Gesamtfreiheitsstrafe voneinem Jahr und fünf Monaten (ohne Bewährung) gebildet.Die Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Einzelstrafaus-spruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Hingegen hält der nach § 55Abs. 1 StGB gebildete Gesamtstrafausspruch sachlichrechtlicher Prüfungnicht stand. - 3 -Die rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe für eine 1997 begangeneTat wäre gar nicht einbeziehungsfähig gewesen, wenn bei ihrer Verhängungim Mai 2002 eine Gesamtstrafbildung mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehlvom 1. Februar 1999 in Betracht gekommen wäre, weil dann unabhängigdavon, ob es zur Gesamtstrafbildung gekommen ist der letztgenannte Zeit-punkt die nach § 55 Abs. 1 StGB maßgebliche Zäsur gebildet hätte und diehier abgeurteilte Tat erst im Jahre 2001, also nach diesem Zeitpunkt began-gen worden ist. Ob eine solche anderweits maßgebliche Zäsur vorlag, richtetsich danach, ob die Geldstrafe aus dem Strafbefehl im Mai 2002 bereits voll-streckt war. Zu diesem maßgeblichen Umstand verschweigt sich das Urteil.Selbst wenn die Geldstrafe was aufgrund ihrer Höhe und wegen desZeitablaufs nicht fernliegt damals vollstreckt gewesen sein sollte, könntedie nachträgliche Gesamtstrafe keinen Bestand haben, weil das Landgerichtnicht geprüft hat, ob gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB einegesonderte Verhängung der Geldstrafe in Betracht zu ziehen ist. Die Nicht-erörterung dieser Frage erweckt die Besorgnis, daß das Landgericht das ihminsoweit eröffnete Ermessen übersehen haben könnte, da sich die Vernei-nung gesonderter Geldstrafenverhängung hier jedenfalls nicht von selbstversteht.Bei dieser Sachlage braucht der Senat über die nachrangige Frageder Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung für die verhängte Ge-samtfreiheitsstrafe nicht zu entscheiden. Der Senat weist allerdings daraufhin, daß das insoweit gefundene Ergebnis angesichts der Zubilligung vonStrafaussetzung in der einbezogenen Sache gemäß § 56 Abs. 2 StGB, desFehlens insoweit gewichtiger neu aufgetretener Gesichtspunkte zum Nachteildes Angeklagten seit jener rechtskräftigen Entscheidung und der gewichtigenMilderungsgründe in dieser Sache (UA S. 77) kaum vertretbar erscheint. - 4 -Die erneute Entscheidung über die Frage nachträglicher Gesamtstraf-bildung, gegebenenfalls der Strafaussetzung zur Bewährung, obliegt nun-mehr dem Strafrichter (§ 354 Abs. 3 StPO).Harms Basdorf GerhardtRaum Schaal
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