5 StR 440/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Chemnitz vom 24. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue in elf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision f374hrt auf die Sachr374ge hin zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im 334brigen ist sein Rechtsmittel im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet. 1 Die verh344ngten Strafen k366nnen keinen Bestand haben, weil das Landgericht nur nach 247 27 Abs. 2 Satz 2, 247 49 Abs. 1 StGB gemildert, die weitere Strafrahmenverschiebung nach 247 28 Abs. 1 StGB aber unber374cksich-tigt gelassen hat. Die Verm366gensbetreuungspflicht gem344337 247 266 Abs. 1 StGB ist ein strafbarkeitsbegr374ndendes besonderes pers366nliches Merkmal im Sinne dieser Vorschrift (BGHR StGB 247 28 Abs. 1 Merkmal 1), das bei dem Angeklagten fehlte. Das Landgericht h344tte deshalb doppelt mildern m374ssen, 2 - 3 - wenn es den Tatbeitrag des Angeklagten an sich nur als den eines Gehilfen angesehen h344tte (BGHSt 26, 53; BGHR StGB 247 28 Abs. 1 Merkmal 2). Hier-f374r spricht nach den Urteilsgr374nden, dass der Angeklagte sich in einer unter-geordneten Position befand und auch nicht an der Tatbeute beteiligt war, sondern lediglich Arbeitslohn bezog. Dieser Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung des gesamten Strafaus-spruchs. Die Feststellungen, die s344mtlich von dem Fehler unbeeinflusst sind, k366nnen aufrecht erhalten bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. 3 Brause Raum Schaal Schneider D366lp
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