BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 440/15 vom 24. November 2015 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2 015 b e- schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Neuruppin vom 8. Juni 2015, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minder schweren eiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Urteilsgründe verhalten sich zu der erforderlichen Abgrenzung zw i- schen den Beteiligungsformen (Mit - )Täterschaft und Beihilfe nicht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. April 2014 5 StR 123 /14), obwohl hierzu nach den Feststellungen Anlass bestanden hätte. Denn danach erschöpften sich die Ta t- beiträge des Angeklagten in der Tätigkeit als Kurier und in der Lagerung von Betäubungsmitteln. Als Gegenleistung erhielt er Betäubungsmittel für den E i- 1 2 3 - 3 - genbedarf. Es hätte deshalb erörtert werden müssen, weshalb das Tatgericht zu einer Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als mittäterschaftlich g e- langt ist. Davon war es auch aufgrund der getroffenen Verfahrensabsprache gemäß § 257c StPO ebenso wenig e ntbunden wie von einer hinreichenden Beweiswürdigung. Desgleichen wird die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten durch die Feststellungen nicht belegt. Einzelheiten zur Bandenabrede teilt das Urteil nicht mit. Auch insoweit ist dem Senat die Prüfung verwehr t, ob das Landgericht von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Angesichts der ungemein knappen landgerichtlichen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das neue Tatgericht zu Feststellu n- gen gelangt, die eine bandenmäßig e und (mit - )täterschaftliche Einbindung des Angeklagten in die Tatausführung belegen. 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass eine strafschärfende Berücksichtigung nicht angeklagter Taten nur dann erfolgen darf, wenn sie prozes e- e- schluss vom 22. Juli 2015 2 StR 214/15 mwN). Sander Schneider Berger Bellay Feilcke 4 5
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