5 StR 44/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. April 2004in der Strafsachegegenwegen Unterbringung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2004beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revi-sionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird als unbegrün-det verworfen.G r ü n d e Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. Febru-ar 2004 zutreffend ausgeführt:Der zulässige, insbesondere rechtzeitig gestellte Antrag auf Ent-scheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist in der Sacheunbegründet. Die Bestimmung des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach dieRevisionsanträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monatsnach Zustellung des schriftlichen Urteils anzubringen sind, ist nicht beachtet.Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Au-gust 2003, der per Telefax bei Gericht am 19. August 2003 einging, gegendas Urteil des Landgerichts vom 18. August 2003 Revision eingelegt. Fernerhat der Angeklagte selbst mit Telefaxschreiben vom 21. August 2003, einge-gangen am 22. August 2003, Revision eingelegt. Eine Begründung und einenbestimmten Antrag enthielten beide Rechtsmittelschriften nicht. - 3 -Auch der am 3. März 2004 zum Pflichtverteidiger bestellte Wahlver-teidiger hat nach Akteneinsicht am 8. März 2004 trotz mehrfacher telefoni-scher Erinnerungen keine Anträge gestellt, die eine andere Entscheidungrechtfertigen könnten.Harms Gerhardt RaumBrause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy