5 StR 44/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. August 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahingehend abge344ndert, dass die Verurteilung wegen Misshandlung von Schutz-befohlenen entf344llt, und im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Die Sache wird zur Bestimmung einer neuen Strafe und zur Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer K366rperverlet-zung in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der 226 allein zul344ssig erhobenen 226 Sachr374ge gef374hrte Revision des Angeklagten erreicht den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. 1 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: 2 Dem in der ehelichen Wohnung von seiner Ehefrau getrennt lebenden Angeklagten oblag die Pflicht, seinen am 23. M344rz 2004 geborenen Sohn F. jedes zweite Wochenende allein zu betreuen. Aus Angst, den S344ug- 3 - 3 - ling durch zu grobes oder falsches Anfassen verletzen zu k366nnen, ging der Angeklagte zun344chst mit 374bergro337er Vorsicht zu Werke. Am 1. August 2004 gelang es dem Angeklagten gegen 14.00 Uhr in-des nicht, seinen 20415 bis 20 Minuten lang nervzerrei337end schreienden Sohn223 durch Gaben von Tee, Milch und Schnuller oder Vornahme von Ortsver344nde-rungen zu beruhigen. Um dem Schreien ein Ende zu setzen, ergriff der An-geklagte seinen Sohn unter den Achselh366hlen, hielt ihn mit ausgestreckten Armen senkrecht und sp344ter waagerrecht vor sich und bewegte ihn ruckartig ca. eine Minute hin und her, bis das Kind verstummte. Der Angeklagte legte seinen Sohn dann in die Babyschale zur374ck und reichte ihm Milch, die er nunmehr trank. Beim Windeln des Kindes bemerkte der Angeklagte gegen 19.00 Uhr r366chelnden Atem und eine ungew366hnliche Schlaffheit seines Soh-nes. Auf Dr344ngen des Angeklagten verf374gte der herbeigerufene Notarzt die Einweisung von F. in die Kinderklinik. Die durch das Sch374tteln verur-sachten rotatorischen Kr344fte f374hrten zu einer irreparablen Hirnsch344digung, die eine Weiterentwicklung der geistigen F344higkeiten des Kindes nicht zu-l344sst. Zudem ist die Sehf344higkeit herabgesetzt, und F. bedarf der Be-handlung wegen der durch die Hirnsch344digung weiter hervorgerufenen Epi-lepsie. 4 2. Das Landgericht hat die Tat des hinsichtlich der objektiven Tatum-st344nde gest344ndigen Angeklagten zutreffend als schwere K366rperverletzung gem344337 247 223 Abs. 1, 247 226 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 247 18 StGB beurteilt. Indes h344lt die dar374ber hinaus tateinheitlich ausgeurteilte Misshandlung von Schutzbe-fohlenen sachlichrechtlicher Pr374fung nicht stand. 5 a) Eine rohe Misshandlung im Sinne des 247 225 Abs. 1 StGB ist anzu-nehmen, wenn der T344ter einem anderen eine K366rperverletzung aus gef374hllo-ser Gesinnung zuf374gt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen 344u337ert (BGH, Beschluss vom 22. April 1997 226 4 StR 140/97; vgl. auch BGHR StGB 247 225 226 i. d. F. d. 6. StrRG 226 Misshandlung 1). Eine gef374hllose Gesinnung liegt vor, 6 - 4 - wenn der T344ter bei der Misshandlung das 226 notwendig als Hemmung wirken-de 226 Gef374hl f374r das Leiden des Misshandelten verloren hat, das sich bei je-dem menschlich und verst344ndlich Denkenden eingestellt haben w374rde (Stree in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 225 Rdn. 13). b) Solches kann den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts nicht entnommen werden. 7 Das Landgericht schlie337t aus dem Umstand, dass der Angeklagte 204sein Ruhebed374rfnis kompromisslos und ohne Ber374cksichtigung der Leiden seines S344uglings223 (UA S. 31) durchgesetzt hat, auf dessen rohe Gesinnung. Diese Erw344gung steht indes in Widerspruch zu der strafmildernd herangezo-genen Feststellung, der Angeklagte sei durch das laute dauerhafte Schreien des S344uglings angespannt gewesen (UA S. 32), und geht daran vorbei, dass der Angeklagte hinsichtlich der schweren Folgen seiner Tat nicht vors344tzlich gehandelt hat. 8 9 Vorliegend belegen die Tatumst344nde insgesamt nicht, dass der Ange-klagte bei der Tatausf374hrung das als Hemmung wirkende Gef374hl f374r das Lei-den seines Sohnes verloren haben k366nnte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1997 226 4 StR 140/97). Ein neuer Tatrichter wird nichts Weiterge-hendes feststellen k366nnen. - 5 - 3. Es liegt auf der Hand, dass die Erw344gungen des Landgerichts, mit denen es bei dem im 334brigen seinen Sohn stets f374rsorglich behandelnden Angeklagten eine rohe Gesinnung bejaht hat, sich zum Nachteil des Ange-klagten bei der Strafzumessung ausgewirkt haben. Deshalb ist der Strafaus-spruch aufzuheben und die Sache 226 ohne dass es bei dem hier vorliegenden Subsumtionsfehler der Aufhebung von Feststellungen bedarf 226 zur Bemes-sung der Strafe an einen neuen Tatrichter zur374ckzuverweisen. 10 H344ger Raum Brause Schaal J344ger
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