5 StR 44/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Ap-ril 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. J344ger als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin R. als Verteidigerin, Rechtsanwalt H. als Vertreter des Nebenkl344gers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Braunschweig vom 17. Oktober 2007 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision und die dem Nebenkl344ger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Tot-schlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu vier Jahren Frei-heitsstrafe verurteilt. Die nach der Revisionshauptverhandlung nurmehr mit einer Verfahrensr374ge und der Sachr374ge gef374hrte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. 1. Der 226 nach dem Genuss von h366chstens 1,3 Litern Bier leicht ange-trunkene 226 Angeklagte begab sich am fr374hen Abend des Tattages zu einer Verabredung mit dem Nebenkl344ger, mit dem er Streit um eine von ihm zutref-fend f374r unberechtigt gehaltene Geldforderung des Nebenkl344gers 374ber 500 Euro 226 im Zusammenhang mit dem Verh344ltnis beider M344nner zu einer Prostituierten sechs Jahre zuvor 226 hatte. W344hrend der unbewaffnete Neben-kl344ger sechs Begleiter zu dem Treffen mitbrachte, hatte der Angeklagte nur zwei M344nner als Beistand; er hatte indes ein Springmesser eingesteckt und hielt in seinem Fahrzeug einen Baseballschl344ger und 226 verborgen 226 ein wei-teres Springmesser griffbereit. Nach einem getrennt von den jeweiligen Be- 2 - 4 - gleitern gef374hrten verbalen Streit zwischen den Kontrahenten begab sich der Angeklagte zu seinem Fahrzeug, der Nebenkl344ger folgte ihm, bemerkte den im Auto des Angeklagten liegenden Baseballschl344ger, wollte ihn ergreifen, wurde daran jedoch von einem auf dem Beifahrersitz sitzenden Begleiter des Angeklagten gehindert, der seinerseits den Schlagstock ergriff. In dieser Si-tuation rief der Nebenkl344ger 226 einer Mahnung des Angeklagten zuwiderhan-delnd 226 seine Begleiter herbei. Als diese sich daraufhin n344herten, zog der Angeklagte das Springmesser aus der Tasche und stach damit dem ihm in diesem Moment den R374cken zuwendenden Nebenkl344ger unvermittelt zwei-mal in den R374cken und sodann, als dieser sich umwandte, mit erheblicher Gewalt zweimal tief in die Brust, schlie337lich, als der schwer verletzte, am Herzbeutel getroffene Nebenkl344ger sich zu seinen sich n344hernden Begleitern zu schleppen anschickte, nochmals von hinten in die Schulter. Der Angeklag-te, der bei den Bruststichen den Tod des Nebenkl344gers billigend in Kauf ge-nommen hatte, fuhr alsbald mit seinem Fahrzeug davon. Seine Begleiter 374berredeten ihn erfolgreich, sich der Polizei zu stellen. Der lebensgef344hrlich verletzte Nebenkl344ger wurde von seinen Begleitern ins Krankenhaus gefah-ren und durch eine Notoperation gerettet. 1. Die Verfahrensr374ge greift nicht durch. Zu Wahrunterstellungen im Zusammenhang mit dem Eindruck eines Polizeibeamten bei der freiwilligen Selbststellung hat sich das Schwurgericht im Urteil nicht in Widerspruch ge-setzt. Die in dieser sp344teren Situation bemerkte entt344uschte Erwartung des Angeklagten, der Nebenkl344ger werde nicht schwer verletzt sein, stellt bei seinem beobachteten und durch die tats344chlich erlittenen Verletzungen ob-jektivierten Tatverhalten die Annahme bedingten T366tungsvorsatzes und 226 angesichts des von Zeugen beobachteten, selbstverst344ndlich auch vom Angeklagten bemerkten Erscheinungsbildes des mit bluttriefender Oberbe-kleidung fortwankenden Opfers 226 die Annahme mangelnden R374cktritts vom beendeten Versuch nicht in Frage. 3 - 5 - 2. Aus diesen Gr374nden versagen zugleich die sachlichrechtlichen Einw344nde der Revision gegen den T366tungsvorsatz und die Versagung eines strafbefreienden R374cktritts. Auch sonst bleibt die Sachr374ge ohne Erfolg. 4 a) Rechtswidrigkeit und Schuld stehen au337er Frage. Auch die Vernei-nung der Voraussetzungen des 247 21 StGB durch das Schwurgericht ohne Inanspruchnahme sachverst344ndiger Hilfe ist sachlichrechtlich nicht zu bean-standen. 5 Zutreffend hat das Schwurgericht weder aus der leichten Alkoholisie-rung des Angeklagten noch aus seiner affektiven Erregung Anhaltspunkte f374r eine erhebliche Beeintr344chtigung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten abgeleitet, der sich auf eine Auseinandersetzung mit dem Nebenkl344ger durch seine Bewaffnung vorbereitet, sich geordnet vom Ort des Geschehens zu-r374ckgezogen und ferner eine detailreiche Erinnerung an das Tatgeschehen hatte. Unter diesen Voraussetzungen liegt ersichtlich kein Fall vor, in dem sich aus ungew366hnlichen Diskrepanzen zwischen Tatbild und T344terpers366n-lichkeit schon sachlichrechtlich entgegenstehende Anhaltspunkte ergeben h344tten, die dem Schwurgericht eine eigene Beurteilung der Schuldf344higkeit ohne sachverst344ndige Hilfe nicht erlaubt h344tten, wie es bei der Fallgestaltung gegeben war, die dem Senatsurteil vom 30. August 2007 226 5 StR 197/07 (BGHR StGB 247 21 Sachverst344ndiger 13) zugrunde lag, in dem der General-bundesanwalt Anlass zu einem Terminsantrag gefunden hat. 6 Einen auf eine relevante Beeintr344chtigung der Steuerungsf344higkeit zie-lenden Beweisantrag hat der Angeklagte 226 anders als im Fall des weiteren vom Generalbundesanwalt herangezogenen Senatsurteils vom 30. Au-gust 2007 226 5 StR 193/07 (BGHR StPO 247 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkun-de 13) 226 ebenso wenig zum Gegenstand seiner Revision gemacht wie eine dahingehende Aufkl344rungsr374ge (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 29. November 2006 226 5 StR 329/06, NStZ-RR 2007, 83). Indes h344tte auch insoweit gegolten, dass das Tatgericht in Kapitalstrafsachen nicht stets 226 so 7 - 6 - absehbar auch nicht unbedingt im vorliegenden Fall 226 aus Gr374nden der Auf-kl344rungspflicht zur Hinzuziehung eines Schuldf344higkeitsgutachters verpflich-tet ist (vgl. den zur Ver366ffentlichung in BGHR bestimmten Beschluss des 1. Strafsenats vom 5. M344rz 2008 226 1 StR 648/07). Dies 344ndert freilich nichts daran, dass namentlich in Schwurgerichts-sachen, beispielsweise aber auch bei Brandstiftungsdelikten, in der Mehrzahl der F344lle besonders gelagerte Tatbilder und Pers366nlichkeitskonflikte zu beur-teilen sind, die den Tatgerichten 226 und bereits der Staatsanwaltschaft 226 schon fr374hzeitig im Verfahren begr374ndeten Anlass geben, einen psychiatri-schen Sachverst344ndigen zur Beurteilung der Schuldf344higkeit des Beschuldig-ten heranzuziehen; nicht selten gebietet dies die Aufkl344rungspflicht. Auch jenseits davon wird mit der fr374hzeitigen Einholung eines Sachverst344ndigen-gutachtens zur Schuldf344higkeit in F344llen dieser Art der zeitgerechten Sacher-ledigung optimal Rechnung getragen. Es wird so n344mlich vermieden, dass sich das Tatgericht erst in der Hauptverhandlung 226 mehr oder weniger deut-lich vorhersehbar 226 mit gewichtigen seelischen Konfliktsituationen des Ange-klagten bei Begehung der Tat konfrontiert sieht, ohne dass es sich noch selbst zutrauen d374rfte, deren Auswirkungen auf die Schuldf344higkeit beurtei-len zu k366nnen. 8 b) Die Strafrahmenbestimmung, insbesondere die Versagung des 247 213 StGB, ist nicht zu beanstanden. Dem nicht unbetr344chtlichen Mitver-schulden des Nebenkl344gers an der Eskalation des Streits durch sein verwerf- 9 - 7 - liches Vorverhalten ist in der auch sonst nicht zu beanstandenden Strafzu-messung hinreichend Rechnung getragen worden. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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