5 StR 441/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Oktober 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten C C und S C wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom23. April 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaus-sprüchen gegen beide Angeklagte mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.2. Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagten wer-den nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten derRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten C C wegen bewaffnetenHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheitmit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomati-sche Selbstladekurzwaffe sowie in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz vonBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von achtJahren verurteilt. Die Angeklagte S C hat das Landgericht wegenunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-einheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln innicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mo-naten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. DieRevisionen beider Angeklagten sind, soweit die Rechtsmittel sich gegen die - 3 -Schuldsprüche richten, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts vom 24. September 2002 unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO. Jedoch können die Strafaussprüche gegen beide Angeklagteaus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben.1. Betreffend den Angeklagten C C hat der Generalbundesan-walt zutreffend ausgeführt:Die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe erweist sich als nicht ausrei-chend begründet und begegnet im Hinblick auf das Erfordernis eines ge-rechten Schuldausgleichs durchgreifenden rechtlichen Bedenken.In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß dieStrafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Er allein ist in derLage, sich auf Grund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruckvon Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen,wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Strafrichter von einemfalschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungenin sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht ge-lassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechterSchuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, daßein grobes Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht (BGHSt 17, 35,36/37; 29, 319, 320 jeweils m. w. N.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungs-rahmen 1). Dabei kann die Höhe der vom Tatrichter für den konkreten Fallbestimmten Strafe vom Revisionsgericht anhand der im Urteil dargelegtenUmstände grundsätzlich nicht ohne weiteres nachgeprüft werden. Je mehrsich die im Einzelfall verhängte Strafe aber dem unteren oder oberen Randdes zur Verfügung stehenden Strafrahmens nähert, umso höher sind dieAnforderungen, die an eine umfassende Abwägung und eine erschöpfendeWürdigung der für die Bemessung der Strafe maßgeblichen straferschwe-renden und strafmildernden Umstände zu stellen sind (BGHR StGB § 46 - 4 -Abs. 1 Strafhöhe 2; BGHR StGB § 222 Strafzumessung 1; BGH StV 1983,102; 1986, 57).Nach diesen Grundsätzen sind die Strafzumessungserwägungen desangefochtenen Urteils nicht rechtsbedenkenfrei. Das Landgericht hat zugun-sten des Angeklagten bei der Strafzumessung insbesondere sein jugendli-ches Alter berücksichtigt, ebenso die fehlenden Vorstrafen sowie sein Teil-geständnis, die Tatsache, daß Grundlage der Aburteilung ein durch den Ein-satz einer Vertrauensperson der Polizei angeschobenes Scheingeschäft war,daß die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten und damit eine Ge-fährdung der Allgemeinheit ausgeblieben ist. Ob diese gewichtigen Strafmil-derungsgründe für die Strafkammer hätten Veranlassung bieten müssen,schon die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des§ 30a Abs. 3 BtMG anzunehmen, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls fehltes angesichts dieser Milderungsgründe unter dem Gesichtspunkt des ge-rechten Schuldausgleichs an einer ausreichenden Begründung der Strafhöhe(acht Jahre Freiheitsstrafe). Diese war hier umso mehr erforderlich, weil sichdie erhöhte Gefährlichkeit, der § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG seinem Zweck nachin Fällen bewaffneter Betäubungsmittelgeschäfte begegnen soll, eher im un-teren Bereich denkbarer Fallgestaltungen hielt und der Reinheitsgehalt dersichergestellten Betäubungsmittel jedenfalls nicht ungewöhnlich hoch war.2. Auch den Strafausspruch gegen die Angeklagte S C , dieEhefrau des Angeklagten C C , vermag der Senat insoweit andersals der Generalbundesanwalt nicht als rechtsfehlerfrei zu erachten.Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles imSinne des § 29a Abs. 2 BtMG verneint. Es hat zur Begründung dessen zwareine Vielzahl von Gesichtspunkten, die für oder gegen eine Strafrahmenver-schiebung sprechen, gegeneinander abgewogen. Gleichwohl besorgt derSenat, daß das Landgericht dabei mit der Argumentation, daß die Ange-klagte bei der Tatbegehung unter dem Einfluß ihres Ehemannes stand und - 5 -ihr Tatbeitrag als gering einzustufen ist, die Besonderheiten des Falles nichthinreichend berücksichtigt hat. Die Angeklagte war vom Rauschgifthandelihres Ehemannes überrascht und forderte ihn auf, das Heroin sofort aus derWohnung zu schaffen. Nachdem sie eine Teilmenge des Rauschgiftes in ei-ner Kammer der Wohnung verstaut hatte, war sie nur sehr kurze Zeit in derGrößenordnung allenfalls weniger Stunden im Besitz des Rauschgiftes.Dem besonderen Konflikt zwischen dem gesetzlichen Verhaltensgebot unddem orientalisch geprägten Autoritätsverhältnis zwischen den beiden Ange-klagten trägt die Wendung, daß die Angeklagte unter dem Einfluß ihresEhemannes stand, nicht hinreichend Rechnung.Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Annah-me eines minder schweren Falles zu einer milderen Strafe gelangt wäre.Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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