5 StR 44/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Neuruppin vom 28. Oktober 2010 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschr344nkte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat Erfolg. Der Strafausspruch h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 1. Das Landgericht hat es unterlassen, sich ausdr374cklich mit den Vor-aussetzungen des Provokationstatbestandes der ersten Alternative des 247 213 StGB auseinanderzusetzen. Hierzu bestand nach den Urteilsfest-stellungen indessen Anlass, weil vom Opfer unmittelbar vor der Tat betr344cht-liche Provokationen ausgegangen sind (UA S. 4 f., 13). Rechtlich war die Er366rterung des 247 213 Alt. 1 StGB angezeigt, weil sein Vorliegen auch im Rahmen des 247 224 StGB die Annahme eines minder schweren Falles regel-m344337ig gebietet (vgl. zu 247 226 Abs. 2 StGB a.F. BGH, Beschl374sse vom 5. Februar 1991 226 5 StR 6/91, BGHR StGB 247 226 Strafrahmenwahl 2; vom 19. Januar 1994 226 2 StR 560/93, BGHR StGB 247 226 Strafrahmenwahl 5; sie- 2 - 3 - he auch BGH, Beschluss vom 9. August 1988 226 4 StR 221/88, BGHR StGB 247 223a Abs. 1 Strafzumessung 2). Im Hinblick auf die dem Angeklagten zu-gebilligte alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Schuldf344higkeit ist nach allgemeinen Regeln eine weitere Strafrahmenverschiebung gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB denkbar. Trotz betr344chtlicher, den Angeklagten belastender Umst344nde kann nicht v366llig ausgeschlossen werden, dass die Schwurgerichtskammer bei zutreffender Beurteilung eine mildere Strafe verh344ngt h344tte. 3 2. Der Senat hebt die zugeh366rigen Feststellungen auch im Hinblick darauf mit auf, dass die Schuldf344higkeitspr374fung des Landgerichts gleichfalls durchgreifenden Bedenken begegnet und dem neu entscheidenden Tatge-richt eine in sich stimmige Strafzumessungsentscheidung erm366glicht werden muss. Rechtsfehlerhaft hat es die Schwurgerichtskammer unterlassen, eine 226 hier m366gliche 226 Berechnung der Blutalkoholkonzentration vorzunehmen und deren Ergebnis ins Verh344ltnis zu den sonstigen 226 nach Lage des Falls eher nicht nach einer Annahme des 247 21 StGB dr344ngenden 226 Ergebnissen der Beweisaufnahme zu setzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 226 5 StR 135/10, NStZ-RR 2010, 257, 258 mwN). Zudem h344tte ein Sachver-st344ndiger hinzugezogen werden m374ssen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Feb-ruar 2011 226 5 StR 24/11 mwN). Dieser sollte sich bei der Untersuchung des psychischen Zustands des Angeklagten auch mit dessen Vorleben, insbe-sondere Alkoholgewohnheiten und etwaiger -beeinflussung bei seinen Vorta-ten sowie dissozialen Verhaltensmustern, auseinandersetzen. 4 3. Der Senat verweist die Sache entsprechend 247 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ck (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1994 226 2 StR 264/94, NJW 1994, 3304, 3305, insoweit in BGHSt 40, 251 nicht abgedruckt; Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 354 Rn. 42). Denn der Schuldspruch wegen gef344hrlicher K366rperverletzung ist in 5 - 4 - Rechtskraft erwachsen, womit der die Zust344ndigkeit des Schwurgerichts be-gr374ndende Tatvorwurf des versuchten Totschlags weggefallen ist. Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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