5 StR 441/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9 . Okto ber 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Führens eines Schlagrings - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten ge gen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 6. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten d ies es Rechtsmittels zu tragen. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Ve r- sagung von Entschädigu ng für Strafverfolgungsmaßnahmen wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Ko s- ten - und Auslagenentscheidung des genannten Urteils, s o- weit sie ihn betrifft, aufgehoben. Die Sache wird insoweit und zur Entsc heidung über die Kosten des Beschwerdeverfa h- rens an die Strafkammer d e s Landgericht s zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Führens e i- nes Schlagrings zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu ihm Entschädigung wegen Strafverfolgungsmaßnahmen versagt und die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die sofortige Besch werde des Angeklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts, ih n wegen erlittener Untersuchungshaft nicht zu entsch ä- digen (§ 2 Abs. 1 StrEG), ist unbegründet. Die Dauer der Untersuchungshaft, die nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StGB auf die verhän gte Geldstr a- 1 2 3 - 3 - fe anzurechnen ist, überstieg deren Tagessatzanzahl nicht. Eine Billigkeit s- entscheidung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG schied deshalb aus. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten - und Auslagenentscheidung (§ 464 Abs. 3 StPO) hat hingegen vorläufig Erfolg und führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer des Landgerichts (BGH, Beschluss vom 12. Februar 1998 1 StR 777/97 , StV 1998, 610 mwN) . Das Landgericht hätte sich aufgrund der erheblichen Diskrepanz zwi schen dem mit der Anklage erhobenen Vorwurf (versuchte besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Füh ren eines Schlagrings) und de m abge urteilten Waffendelikt zu einer Pr ü- fung des § 465 Abs. 2 StPO veranlasst sehen müssen. Entsp rechende Fes t- stellungen hierzu hat das Landgericht weder getroffen noch erkennen lassen, dass es sich einer Entscheidungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift bewusst war. Basdorf Schaal Dölp König Bellay 4
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