ECLI:DE:BGH:2019:240119B5STR 441.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 441/18 vom 24. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen schwerer sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2019 beschlo s- sen: 1. Der Nebenklägerin F . wir d im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenza h- lung bewilligt und Rechtsanwältin G . aus Berlin beigeordnet. 2. Der Antrag des Angeklagten vom 30. August 2018 auf Bewi l- ligung von Prozesskostenhilfe unter Bei ordnung von Recht s- anwalt S . für das Adhäsionsverfahren in der Revis i- on s instanz wird abgelehnt. Gründe: 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert (§ 404 Abs. 5 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Adh äs i- onsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen we i- terhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen, wobei die Erfolgsau s- sichten nicht mehr zu prüfen sind (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ihr ist ihrem Antrag entsprechend Rechtsanwältin G . beizuordnen, die der Antragstellerin bereits als Nebenklägervertreterin beig e- ordnet war (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - 2. Dagegen war der Antrag des Angeklagten abzulehnen. Aufgru nd der in jeder Instanz erneut vorzunehmenden Prüfung ist die Darlegung der wir t- schaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erforderlich, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. Zwar kann eine Bez ugnahme auf die vor dem Landgericht dargelegten wirtschaftlichen Voraussetzungen verbunden mit der Versicherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben, ausreichen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 5 StR 347/17 mwN). Eine derartige Erklärung hat der Ang e- klagte jedoch nicht abgegeben. Der Antrag auf Gewährung von Prozessko s- tenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Revisionsgerichts aus, die aktue l- len wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 5. Se p- tember 2017 5 StR 2 71/17). Mutzbauer Sander Schneider König Köhler 2
Full & Egal Universal Law Academy