ECLI:DE:BGH:2017:230317B5STR44.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 44/17 vom 23. März 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mär z 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 8. November 2016 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zur Rüge der fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisantrages auf Ein holung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens bemerkt der Senat: Das Landgericht hat die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages jedenfalls recht s- fehlerfrei auf den Ablehnungs g rund der Ungeeignetheit gestützt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 4 StPO). Zu deren Feststellung durfte sie ihre eigene Sachku n- de heranziehen. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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