ECLI:DE:BGH:2019:220519B5STR44.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 44/19 vom 22. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 22 . Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Dresden vom 27. September 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.4 der U rteilsgründe wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist (vgl. Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 23. Janu- ar 2019). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenk lägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit die Darstellung der DNA - Untersuchungsergebnisse nicht den sich aus der Entscheidung des Senats vom 2 8. August 2018 5 StR 50/17, NJW 2018, 3192 ergebenden Anforderungen entspricht, schließt der Senat ein Beruhen aus. Mutzbauer Sander Schneider Mosbacher Köhler
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