5 StR 442/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter H344ger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26. Mai 2005 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Ange-klagten zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bew344hrung ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch be-schr344nkte und auf die ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzte Revision der Staats-anwaltschaft bleibt ohne Erfolg. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt: Der Angeklagte ver-kaufte erlaubnislos und 226 wie dem Gesamtzusammenhang des Urteils zu entnehmen ist 226 eigenn374tzig in sechs F344llen Haschisch an den gesondert Verfolgten K , n344mlich 1 kg (offenbar ein Schreibversehen, vielmehr 2 kg) im Fall 5, jeweils etwa 2 kg in den F344llen 4, 6 und 9 sowie je-weils 4 kg in den F344llen 7 und 8. Das Landgericht hat in allen sechs F344llen Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 29a Abs. 1 - 4 - Nr. 2 BtMG) angenommen, 204obwohl ein bestimmter Wirkstoffgehalt des je-weils verkauften Haschischs nicht festgestellt werden konnte,223 w344hrend es sich jedoch 204jeweils um Mengen von mindestens ca. 2 kg Haschisch handel-te, so dass, auch im Hinblick auf die dadurch erzielten Verkaufserl366se, der Grenzwert f374r eine nicht geringe Menge von 7,5 Gramm THC jeweils jeden-falls um ein Vielfaches 374berschritten wurde.223 Nach Verneinung des Vorlie-gens minder schwerer F344lle gem344337 247 29a Abs. 2 BtMG hat das Landgericht in den F344llen 4, 5, 6 und 9 jeweils auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und in den F344llen 7 und 8 jeweils auf eine Einzelfrei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. II. Die verh344ngten Einzelstrafen und insbesondere die Gesamtfreiheits-strafe sind zwar au337erordentlich milde, rechtsfehlerhaft sind sie jedoch noch nicht. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten in Rechnung gestellt, dass es sich in allen F344llen um sehr gro337e Mengen von Haschisch, jeweils mindestens 2 kg, handelte. Dem hat es zu Gunsten des Angeklagten gegen-374bergestellt, dass die Taten eine so genannte 204weiche223 Droge betreffen und mehrere Jahre zur374ckliegen, dass der Angeklagte gest344ndig war, seine Ta-ten bereute, sich seit fast dreieinhalb Jahren straffrei gef374hrt und eine g374nsti-ge soziale Entwicklung genommen hat. Angesichts der Ausf374hrungen zur Begr374ndung des Vorliegens jeweils eines Verbrechens nach 247 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG liegt hier ein durchgreifen-der Rechtsfehler nicht darin, dass das Landgericht Mindestfeststellungen zum Wirkstoffgehalt des verkauften Haschischs nicht getroffen hat. - 5 - Entgegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts besorgt der Senat nicht, dass das Landgericht das Gest344ndnis des Ange-klagten 374berbewertet h344tte. Schlie337lich ist zun344chst die H366he der schuldangemessenen Strafe zu finden und erst dann 374ber die Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bew344hrung zu befinden. Nicht etwa darf das Bestreben, dem An-geklagten Strafaussetzung zur Bew344hrung zu bewilligen, dazu f374hren, dass die schuldangemessene Strafe unterschritten wird (st. Rspr. des Bundesge-richtshofs, vgl. nur BGHSt 29, 319; BGHR StGB 247 46 Abs. 1 Begr374ndung 19 und Schuldausgleich 29; BGH NStZ 1992, 489 und 2001, 311). Gegen diese Regeln hat das Landgericht 226 entgegen der vom Generalbundesanwalt mit-geteilten Ansicht des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg 226 nicht versto337en. Die beanstandete Voranstellung des partiellen Entscheidungser-gebnisses ist eine Konsequenz des vom Landgericht korrekt eingehaltenen 204Urteilsstils223. III. Die 334berpr374fung des Urteils nach 247 301 StPO hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Harms H344ger Gerhardt Raum Schaal
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