5 StR 442/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Grundstoffen u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2008 wird auf Kosten des Verur-teilten verworfen. G r 374 n d e Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Februar 2008 die Revision des Angeklagten gem344337 247 349 Abs. 2 StPO unter Reduzierung der landgerichtli-chen Verfallsanordnung (247 349 Abs. 4 StPO) verworfen. Die Entscheidung ist dem Verteidiger am 21. Februar 2008 zugegangen. Die dagegen am 25. M344rz 2008 erhobene Gegenvorstellung, verbunden mit einem gem344337 247 33a StPO gestellten Antrag auf Nachholung des rechtlichen Geh366rs ist als Anh366rungsr374ge verfristet (247 356a S. 2 StPO) und damit unzul344ssig. 1 Der Rechtsbehelf des Verurteilten ist in der Sache eine Anh366rungsr374-ge gem344337 247 356a StPO. Diese Vorschrift enth344lt bei Angriffen gegen Revisi-onsentscheidungen gegen374ber der nur subsidi344r anzuwendenden Norm des 247 33a StPO die speziellere Regelung (BGH NStZ 2007, 236). Der Verurteilte hat indes die sich aus 247 356a S. 2 StPO ergebende Frist zur Erhebung der Anh366rungsr374ge verstreichen lassen. 2 Die R374ge w344re auch unbegr374ndet. Der Verurteilte wiederholt lediglich seine von der Auffassung des Generalbundesanwalts und des Senats ab-weichende Rechtsauffassung zur Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus der 3 - 3 - Telefon374berwachung. Damit erstrebt der Beschwerdef374hrer eine wiederho-lende Befassung mit seinem Revisionsvorbringen und macht gerade keine Verletzung des rechtlichen Geh366rs geltend (vgl. BGH, Beschluss vom 4. M344rz 2008 226 4 StR 514/07). Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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