5 StR 442/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Grundstoffen u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts G366rlitz vom 27. April 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass der Ausspruch 374ber den Verfall von Wertersatz aufgehoben wird, soweit dieser einen Betrag in H366he von 2.100 Euro 374bersteigt. Die weitergehende Ver-fallsanordnung entf344llt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vors344tzlichen unerlaub-ten Handeltreibens mit Grundstoffen in f374nf F344llen und wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Daneben hat es den Verfall von Wertersatz in H366he von 14.700 Euro angeordnet, davon in H366he von 10.500 Euro als Gesamtschuldner mit dem Nichtrevidenten N. und in H366he von 9.100 Euro als Gesamtschuldner mit dem Nichtrevidenten K. . Die auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklag-ten gegen dieses Urteil f374hrt lediglich zum teilweisen Wegfall der Verfallsan-ordnung. Im 334brigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hat nur in H366he von 2.100 Euro Bestand. Nur f374r den Fall II. B. 3 der Urteilsgr374nde, in dem der 2 - 3 - Angeklagte allein mit dem Grundstoff Ephedrin handelte, ist belegt, dass der Angeklagte einen Geldbetrag in H366he von 2.100 Euro vereinnahmte. In den 374brigen F344llen ist hingegen den Feststellungen nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte selbst faktische Verf374gungsgewalt an den Verkaufserl366sen zu-mindest in der Form der Mitverf374gungsbefugnis erlangte (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2007, 121 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 226 5 StR 365/07, Rdn. 8). Das Landgericht hat insoweit auch nicht festgestellt, dass der Angeklagte seinen Anteil an den Verkaufserl366sen erhielt. Der Senat schlie337t aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen zur An-ordnung eines weitergehenden Verfalls getroffen werden k366nnten. Die Ver-fallsanordnung 374ber den Betrag in H366he von 2.100 Euro hinaus ist daher in Wegfall zu bringen. Auf die Frage, inwieweit die Anordnung einer gesamt-schuldnerischen Haftung bereits dem Grunde nach zul344ssig war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 226 5 StR 365/07 m.N.), kommt es nicht mehr an. Eine Auswirkung auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten besteht nicht, weil deren Beteiligungen am Vereinnahmen der Verkaufserl366se unterschiedlich waren und mithin ein anderer Sachverhalt f374r die sie betreffenden Verfallsanordnungen zugrunde zu legen w344re. Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
Full & Egal Universal Law Academy