5 StR 443/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. November 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2000 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Göttingen vom 26. April 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur Urteilsfassung wird auf den Senatsbeschluß 5 StR 453/00 vom heut i - gen Tage hingewiesen. Die dortigen Ausführungen zur Wiedergabe von Zeugenaussagen gelten auch für Gesprächsmitschnitte von Telefonüberw a - chungen, deren wörtliche Wiedergabe nur in begründeten Einzelfällen au s - nahmsweise angezeigt sein kann (vgl. auch BGH NStZ 2000, 607 f.). Harms Häger Basdorf Gerhardt Brause
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