5 StR 443/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2002 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. April 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die G e - samtstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 54 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar wurden die Einzelverurteilungen auf 54 unzutreffende m o - natliche Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG) gestützt, ohne daß das Landgericht sich mit der Frage befaßt hat, ob für die einzelnen Steuerjahre 1993 bis 1997 entsprechende Jahreserklärungen abgegeben - 3 - worden sind. Nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fhren unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich zu einer Verk r - zung der Steuer auf Zeit. Eine endgltige Verkrzung auf Dauer wird erst durch die Abgabe einer falschen Umsatzsteuerjahreserklrung (§ 18 Abs. 3 UStG) bewirkt. Gleiches gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige nach der Abgabe unrichtiger monatlicher Voranmeldungen keine Jahreserklrung mehr abgibt (BGH wistra 1997, 262, 263; 1996, 105). Dies macht es rege l - mûig erforderlich, nach einer angenommenen Verkrzung der Umsatzste u - er auf Dauer auf die Jahreserklrung als Tathandlung abzustellen und sin n - vollerweise die lediglich eine Verkrzung auf Zeit bewirkenden Umsatzste u - ervoranmeldungen gemû § 154 StPO auszuscheiden. Die (zudem auch unpraktikable und fehleranfllige) Aburteilung der monatlichen Voranmeldungen nötigt indes nicht zu einer Aufhebung des Schuldspruchs. Der Senat vermag hier auszuschlieûen, daû das Landg e - richt von einem zu groûen Schuldumfang ausgegangen ist. Aus dem G e - samtzusammenhang der Urteilsgrnde lût sich nmlich entnehmen, daû der Angeklagte die Umsatzsteuerverkrzung nicht im Rahmen seiner U m - satzsteuerjahreserklrungen berichtigt hat und dies von vornherein auch nicht beabsichtigte. Damit ist die jeweilige Verkrzung auf Zeit in eine solche auf Dauer bergegangen (vgl. BGH wistra 1997, 262, 263). 2. Die Gesamtstrafenbildung hlt dagegen rechtlicher Überprfung nicht stand. Das Landgericht hat nicht erkennbar erwogen, ob im Hinblick auf die verhngten Einzelgeldstrafen (19 Geldstrafen zwischen 10 und 80 Tagesstzen) die gesonderte Verhngung einer Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht kommt. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf insbesondere dann einer ausdrcklichen Erörterung, wenn bei der gesonderten Festsetzung einer Geldstrafe die zeitige Fre i - heitsstrafe noch zur Bewhrung htte ausgesetzt werden können (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 4, 6 m.w.N.). Angesichts der - 4 - verhngten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten liegt diese Mglichkeit aber nahe. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB wre deshalb bei der vorliegenden Fallkonstellation eingehend zu b e - grnden gewesen. Darber hinaus htte die erhebliche Erhhung der Einsatzstrafe (si e - ben Monate Freiheitsstrafe) angesichts des situativen und zeitlichen Z u - sammenhangs der Einzeltaten und wegen der besonderen weiteren Stra f - milderungsgesichtspunkte (lange Verfahrensdauer, Gestndnis, Alter und bisherige Unbestraftheit des Angeklagten) einer nheren Begrndung b e - durft (vgl. BGH, Beschl. vom 23. August 2001 5 StR 323/01; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 4, 5). Auch hieran fehlt es. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten, weil lediglich ein We r - tungsfehler vorliegt. Ergnzende Feststellungen knnen getroffen werden. Harms Hger Basdorf Gerhardt Raum
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