5 StR 443/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. April 2008 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgeho-ben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Aufrechterhalten bleiben die Feststellungen zum 344u337eren Tathergang und zum nat374rlichen Vorsatz des Angeklagten P. . Insoweit wird dessen weitergehende Revision nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung in Tateinheit mit N366tigung sowie wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit N366tigung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von f374nf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die mit der Sachr374ge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg hat. 1 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte hatte den sp344ter Gesch344digten f374r etwa zwei Monate bei sich wohnen lassen, bevor dieser die Wohnung heimlich verlie337 und dem 3 - 3 - Angeklagten dabei Geld (30 Euro) und Rauschgift (Heroin im Wert von 50 Euro) stahl. Als der Angeklagte den Gesch344digten kurze Zeit darauf, am Freitag, dem 13. Juli 2007, auf der Stra337e traf, schlug er ihn mit seiner T374te, in der sich eine ca. ein Zentimeter dicke, hartkantige Kunststoffmappe be-fand, ins Gesicht. Er forderte den Gesch344digten auf, ihm in seine Wohnung zu folgen. Dem kam der Gesch344digte aus Angst vor weiteren Schl344gen nach. In der Wohnung schlug und trat der Angeklagte auf den Gesch344digten ein. An den Misshandlungen beteiligte sich auch der Mitangeklagte S. , der sich bereits in der Wohnung befand. W344hrend die Angeklagten ab-wechselnd vor374bergehend die Wohnung verlie337en, war der Gesch344digte bis zum Eintreffen der Polizeibeamten am Sonntagabend daran gehindert, da der Angeklagte P. die T374r abschloss und den Schl374ssel bei sich f374hrte. W344hrend des Aufenthalts des Gesch344digten in der Wohnung wurde er von den Angeklagten vielfach misshandelt, wobei die Tatimpulse vom Angeklag-ten P. ausgingen. So schlug er dem Gesch344digten eine Bierflasche mit Wucht gegen den Kopf, bewarf ihn mit Gegenst344nden und sperrte ihn in ei-nen Schrank. Er schlug ihn immer wieder, auch mit einem Stuhlbein und ei-ner Gardinenstange. Zudem zwang er ihn, einen verschmutzten Tisch, Schuhsohlen und die Toilette abzulecken sowie Urin und Kot zu sich zu nehmen. Der Angeklagte urinierte dem Gesch344digten in den Mund und 374ber-goss ihn mit Urin. Er zwang ihn, sich eine Bierflasche anal einzuf374hren, und nahm dies mit seinem Handy auf. Er bestand darauf, dass der Gesch344digte ihn mit 204Gro337meister223 ansprach. Auch gab er ihm S344tze vor, die der Gesch344-digte nachsprechen musste, gelang dies nicht, schlug er ihn. Am Sonntag schlie337lich 374bergoss er den Gesch344digten mit einer brennbaren Fl374ssigkeit und z374ndete seine Kleidung an. Der Angeklagte S. konnte die Flam-men l366schen und verlie337 die Wohnung. Der Angeklagte P. versuchte erneut, den Pullover des Gesch344digten in Brand zu stecken. Diesem gelang es jedoch, den Pullover schnell auszuziehen. 4 - 4 - 2. Die Beweisw374rdigung zu den einzelnen Tatbeitr344gen des Angeklag-ten weist keine Rechtsfehler auf. Soweit allerdings die sachverst344ndig bera-tene Strafkammer eine relevante Beeintr344chtigung der Schuldf344higkeit des Angeklagten bei den Taten verneint hat, kann das Urteil keinen Bestand ha-ben. 5 a) Im Anschluss an den Sachverst344ndigen hat das Landgericht hierzu ausgef374hrt, dass der Angeklagte seit mehreren Jahren an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose leide. Die Symptome dieser St366rung, wie akus-tische Halluzinationen, Denk- und Affektst366rungen sowie eine verzerrte Wahrnehmung, machten sich aber nicht durchgehend bemerkbar. Im Hin-blick auf seine Krankheit verfolge der Angeklagte ein System der 204doppelten Buchf374hrung223, wobei er die psychotischen Symptome abschirme und sich nach au337en realit344tsgerecht verhalte. Die St366rung habe sich auf die Taten nicht ausgewirkt, er sei in der Lage gewesen, 204entsprechende Symptome zu unterdr374cken223. Die Taten wiesen wegen des vorhergegangenen Diebstahls durch den Gesch344digten auf eine 204realit344tsgerechte und nachvollziehbare Tatmotivation223. Einige Verhaltensweisen seien zwar auff344llig; 204ausreichender Ausdruck seiner Psychose223 seien sie allerdings nicht. Schlie337lich versuche der Angeklagte auch nicht, sein Verhalten wahnhaft zu rechtfertigen, was aber bei einer psychotischen Beeintr344chtigung bei den Taten zu erwarten w344re. 6 b) Diese Erw344gungen halten revisionsrechtlicher Kontrolle nicht stand (BGHSt 49, 347, 356). Angesichts der Diagnose einer krankhaften seeli-schen St366rung und des von Gr366337enideen gepr344gten, sich hinsichtlich der Dem374tigungen steigernden, teils au337ergew366hnlichen, von Sadismus gepr344g-ten Tatbildes h344tte es einer eingehenden Pr374fung und Er366rterung der Vor-aussetzungen der 247247 20, 21 StGB bedurft. So w344ren zun344chst Darlegungen dazu erforderlich gewesen, aufgrund welcher Kriterien eine Beeintr344chtigung des Angeklagten bei den Taten durch die krankhafte seelische St366rung an-zunehmen oder zu verneinen ist. Ohne dies ist die sachverst344ndige Stellung- 7 - 5 - nahme, es gebe zwar Auff344lligkeiten, aber diese reichten nicht aus, der sich die Strafkammer ohne weitere eigene Er366rterungen angeschlossen hat, nicht nachvollziehbar. Eine n344here Auseinandersetzung w344re auch hinsichtlich der Feststellung, der Angeklagte habe Symptome unterdr374cken k366nnen, erfor-derlich gewesen. So ergibt sich weder, wie sich diese Symptome ausgewirkt, noch, aufgrund welcher Umst344nde der Sachverst344ndige von der Beherrsch-barkeit derselben durch den Angeklagten ausgegangen ist. Von einer solchen Darstellung war das Landgericht auch nicht etwa im Hinblick auf den 204realen Bezug223 f374r die Auswahl des Opfers befreit. Denn dies nimmt den Verlauf der Tat, insbesondere die sich steigernde Gewalt und die zunehmende Dem374tigung des Opfers nicht hinreichend in den Blick. 8 9 Bedenken begegnet dar374ber hinaus, dass das Fehlen von krankheits-bedingten Auswirkungen auf die Schuldf344higkeit mit dem Verteidigungsver-halten des Angeklagten begr374ndet wird. Geht die Strafkammer einerseits noch davon aus, dass der Angeklagte wegen seines 204Systems der doppelten Buchf374hrung223 psychotische Symptome krankheitsbedingt nicht offenbare, kn374pft sie andererseits an das Ausbleiben einer solchen Offenbarung ein Beweisanzeichen gegen eine psychotische Beeinflussung. 3. Das neue Tatgericht wird unter Hinzuziehung eines anderen Sach-verst344ndigen die Schuldf344higkeit des Angeklagten umfassend neu zu pr374fen haben. 247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO wird dabei zu beachten sein. Sollte es er-neut eine Strafe gegen den Angeklagten verh344ngen, wird zu pr374fen sein, in-wieweit eine Gesamtstrafe mit der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 7. September 2007 zu bilden ist. Eine zwischenzeitliche Vollstreckung dieser Strafe h344tte unber374ck-sichtigt zu bleiben, da grunds344tzlich nach Aufhebung einer Gesamtstrafe in der erneuten Verhandlung die Gesamtstrafbildung gem344337 247 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Ma337gabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung zu erfolgen hat, damit dem Revisionsf374hrer ein erlangter 10 - 6 - Rechtsvorteil durch nachtr344gliche Gesamtstrafbildung nicht durch sein Rechtsmittel genommen wird (BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 und 2). Ob jedoch die Voraussetzungen f374r die Bildung einer Gesamtstrafe vorliegen, kann der Senat nicht beurteilen, da f374r die der Verurteilung vom 7. September 2007 zugrunde liegende Tat der Begehungszeitpunkt nicht mitgeteilt wird. W344re diese vor der Verurteilung vom 24. Juli 2006 begangen worden, k344me dieser Verurteilung Z344surwirkung zu und schiede eine Ge-samtstrafbildung aus. Basdorf Raum Brause Schaal D366lp
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