5 StR 443/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 7. August 2009 werden gem344337 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als un-begr374ndet verworfen, dass jeweils zwei Monate der verh344ng-ten Gesamtfreiheitsstrafe zur Entsch344digung f374r 374berlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten; bei der Angeklagten R. wird dar374ber hinaus in den F344llen 31, 38 bis 40 der Urteilsgr374nde die Tagessatzh366he hinsichtlich der verh344ngten Einzelgeldstrafen auf jeweils 20 200 festgesetzt. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e Das Urteil des Landgerichts ist bez374glich der Angeklagten jeweils um die Feststellung eines Konventionsversto337es wegen Verletzung des Gebots z374giger Verfahrenserledigung gem344337 Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nach 247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO zu erg344nzen. Nach Urteilserlass sind die Akten erst En-de September 2010 beim Generalbundesanwalt eingegangen; dieser Zeit-raum ist mit 374ber 13 Monaten unangemessen lang. Der Senat stellt daher 226 entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts 226 eine rechtsstaats-widrige Verfahrensverz366gerung von Februar bis August 2010 fest und be-misst die von Amts wegen vorzunehmende Kompensation im Wege der Voll-streckungsanrechnung (BGHSt 226 GS 226 52, 124) mit zwei Monaten auf die jeweils verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe. 1 - 3 - Dar374ber hinaus ist hinsichtlich der Angeklagten R. die H366he des gegen sie bei den vier verh344ngten Einzelgeldstrafen festgesetzten Tagessat-zes gem344337 247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO von 30 200 auf 20 200 herabzusetzen. Das Landgericht hat 226 wie es in den Urteilsgr374nden selbst feststellte 226 bei der Berechnung der Tagessatzh366he rechtsfehlerhaft die Unterhaltsverpflichtung der Angeklagten unber374cksichtigt gelassen. 2 Der jeweils lediglich geringf374gige Erfolg der Revisionen der Angeklag-ten rechtfertigt keine Kostenerstattung gem344337 247 473 Abs. 4 StPO. 3 Schaal Roggenbuck Schneider K366nig Bellay
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