5 StR 443/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. September 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagte n gegen das Urteil des Landg e- richts Potsdam vom 31. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen . Der Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung des Angeklagten und deren Auswirkung auf seine Steuerungsfähigkeit im Sinne einer Aufh e- bung ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch ausreichend zu entnehmen. Angesichts des begrenzten Gewichts der verfahrensgege n- stän d lichen Taten wird unter Bedacht auf den Verhältni smäßigkeitsgrundsatz nur eine begrenzte Dauer des Vollzugs der Maßregel ohne alsbaldigen A n- lauf zu einer Maßregelaussetzung in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 70, 297). Darüber hinaus wird die Staatsanwaltschaft mindestens hinsichtlich der letzten Vorverurte ilungen des Angeklagten eine Wiederaufnahme der Verfa h- ren zu prüfen haben. Basdorf Raum Sch aal Schneider Dölp
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