5 StR 444/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. Februar 2004in der Strafsachegegen1.2.wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2004beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Hamburg vom 20. Februar 2003 werdennach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Der von den Revisionen geltend gemachte Verstoß gegen § 252 StPO ge-fährdet den Bestand des Urteils nicht.Der Senat kann jedenfalls angesichts der umfangreichen, auf Sachbeweise,Ergebnisse von Observationen, den Inhalt von Telefongesprächen und Zeu-genaussagen gestützten Beweisführung hinsichtlich des Verkaufs von 250 gHeroingemischs durch B I und den Angeklagten I I an B (UA S. 62 bis 83) ausschließen, daß das aus dem verlesenenUrteil gegen B I entnommene Geständnis Einfluß auf dieÜberzeugungsbildung hatte. Solches schließt der Senat auch aus, soweitdas Landgericht diesem Urteil eine Zugehörigkeit des B I zueiner Absatzorganisation entnommen hat, in der mehrere Personen mit demFamiliennamen I tätig waren (UA S. 19). Die vor dem Hintergrund derebenfalls in Rauschgiftgeschäfte verwickelten R und S I eherschwache indizielle Bedeutung des Familiennamens für eine Organisations-zugehörigkeit der Angeklagten hat in den ihre weitergehende Mittäterschaft - 3 -begründenden umfangreichen Gesamtwürdigungen zahlreicher objektiverund subjektiver Beweismittel (UA S. 38 bis 42; 57 bis 62; 86 f.) keinerlei Nie-derschlag gefunden.Harms Häger RaumBrause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy