5 StR 444/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 1. Februar 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 31. Januar und 1. Februar 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Dr. J344ger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt A. als Verteidiger, Rechtsanw344ltin F. als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - am 1. Februar 2007 f374r Recht erkannt: 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-kl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 16. Mai 2006 werden verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Ne-benkl344gerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat es im Sicherungsverfahren abgelehnt, den Be-schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Die da-gegen gerichteten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft 226 vom Generalbun-desanwalt vertreten 226 und der Nebenkl344gerin bleiben erfolglos. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen: 2 a) Der 1970 geborene Beschuldigte kennt seine Eltern nicht und lebt seit fr374hester Kindheit in Heimen. Seine Intelligenz ist vermutlich wegen einer fr374hkindlichen Hirnsch344digung deutlich gemindert. Der Beschuldigte ist ferner verhaltensauff344llig. 3 Im Wichernheim in Frankfurt (Oder) kam es in den Jahren 1989 bis 2001 h344ufiger zu Konflikten des Beschuldigten mit Heimbewohnern. Diesen 4 - 4 - gegen374ber verhielt sich der Beschuldigte gelegentlich aggressiv. Er beging zudem fortgesetzt Diebst344hle. Um diesem allem zu entgehen, wurde der Be-schuldigte anschlie337end in das betreute Einzelwohnen des Tiele-Winckler-Hauses in Berlin 374bernommen. Der Beschuldigte erledigt dort die im Haus-halt anfallenden Aufgaben selbst. Er arbeitet im Garten einer Behinderten-werkstatt, die er t344glich selbstst344ndig aufsucht. Ein Betreuer des Heims teilt dem Beschuldigten drei Mal in der Woche Taschengeld zu. Der Beschuldigte ist in nerven344rztlicher Behandlung und erh344lt regelm344337ig ein Neuroleptikum als Depotpr344parat. Der Beschuldigte nahm vom 29. Juni bis 6. Juli 2003 an einer vom Za-ch344uskreis, einer Einrichtung der katholischen Kirche zur Betreuung geistig Behinderter, veranstalteten Reise in ein Ferienobjekt in der Schorfheide teil. Der Beschuldigte wohnte dort gemeinsam mit einem Mitreisenden und dem Betreuer L. in einem Bungalow. L. und der Nebenkl344gerin, einer wei-teren Betreuerin der Behinderten, war bekannt, dass der Beschuldigte zu Gelddiebst344hlen neigt. Mit dem Beschuldigten wurden Taschenkontrollen abgesprochen und festgelegt, dass nach Begehung eines Diebstahls sofort die Heimreise anzutreten sei. 5 Der Beschuldigte stahl dennoch am 30. Juni 2003 aus dem Zimmer des Zeugen L. einen f374r den Mitreisenden verwahrten Geldschein 374ber 100 Euro und kaufte sich davon Zigaretten. Gegen374ber der Nebenkl344gerin t344uschte er 334belkeit vor und erkl344rte, sofort nach Hause fahren zu wollen. Die Nebenkl344gerin wertete das Verhalten des Beschuldigten zu Recht als eine ihr bekannte typische Ausweichmethode nach Begehung eines Dieb-stahls. L. deckte schlie337lich den Diebstahl des Beschuldigten auf, den dieser am n344chsten Morgen auch gegen374ber der Nebenkl344gerin einr344umte. Der Zeuge L. bedr344ngte den Beschuldigten hartn344ckig, das restliche Geld zur374ck zu geben, auch noch, nachdem der Beschuldigte in fortschreitender Erregung angek374ndigt hatte, die Nebenkl344gerin umzubringen. Der Beschul-digte lief in einen Bungalow, nahm ein 30 cm langes K374chenmesser an sich, 6 - 5 - dr344ngte mit erhobenem Messer L. zur Seite und k374ndigte erneut an, die Nebenkl344gerin umzubringen. Der Beschuldigte lief auf die in 50 m Entfernung wahrgenommene Nebenkl344gerin mit erhobenem Messer zu. Diese konnte sich kurz vor dem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten in eine Kapelle retten und deren T374r von innen schlie337en. Die Nebenkl344gerin gab dem Be-schuldigten durch das T374rfenster zu verstehen, mit ihrem Mobiltelefon die Polizei zu rufen. Danach 374bergab der Beschuldigte das Messer an den Zeu-gen L. . b) Das Landgericht hat 226 dem Gutachten des psychiatrischen Sach-verst344ndigen folgend 226 angenommen, dass zum Zeitpunkt des Entschlusses, die Nebenkl344gerin zu t366ten, die Steuerungsf344higkeit des Beschuldigten nicht ausschlie337bar vollst344ndig aufgehoben gewesen sei. Bei dem Verhalten des Beschuldigten habe es sich um die von einem affektiven Geschehen getra-gene aggressive Handlung eines erheblich verhaltensgest366rten und frustrati-onsintoleranten Schwachsinnigen gehandelt. 7 8 Im 334brigen sei diagnostisch eine leichte Intelligenzminderung deutli-cher Auspr344gung mit Verhaltensauff344lligkeiten (ICD 10: F 70.1) anzunehmen; dies begr374nde in der Regel eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf344-higkeit des Beschuldigten. Das Schwurgericht ist ferner zu der 334berzeugung gelangt, dass der Beschuldigte infolge seines Schwachsinns nicht in der Lage gewesen sei, eine ausreichende Hemmschwelle zur Vermeidung von Gelddiebst344hlen auf-zubauen. 9 c) Das Landgericht hat es abgelehnt, die Unterbringung des Beschul-digten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Es sei nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte infolge seines Zustands erhebliche rechts-widrige Taten begehe und er deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich sei. 10 - 6 - Das Schwurgericht st374tzt seine Wertung auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverst344ndigen, wonach die Gewalthandlung des Be-schuldigten nicht aus einer ihm eigenen habituell verwurzelten Aggressions-bereitschaft resultiere, sondern sich aus einer Situation heraus entwickelt habe, die durch l344nger andauernde Konfrontation mit dem Diebstahlsvorwurf bestimmt worden sei. Dadurch sei der Beschuldigte 226 entgegen seinen nor-malen Lebensumst344nden 226 wiederum in eine repressiv strukturierte Situation gebracht worden, in der er aggressiv reagiert habe, nachdem ihm das 374bli-cherweise bevorzugte Ausweichverhalten nicht mehr m366glich gewesen sei. Dies bedeute, dass der Beschuldigte kaum und jedenfalls nicht ohne 344u337e-ren Anlass aus sich heraus gef344hrlich in Erscheinung trete. Au337erhalb des durch fachkundiges Personal gesch374tzten Lebensbereichs des Beschuldig-ten k366nne sich das Risiko einer Aggression durch diesen zwar bei Gelddieb-st344hlen verwirklichen, falls der Beschuldigte auf nicht verst344ndnisvolle Opfer sto337en w374rde. Dem stehe entgegen 226 wie der Sachverst344ndige ausgef374hrt habe 226, dass es bisher nie zu wirklich erheblichen Vorf344llen gekommen sei und der Beschuldigte weder vor noch nach der festgestellten Tat durch er-hebliche Angriffe auff344llig geworden sei. 11 2. Die von der zul344ssigen Revision der Nebenkl344gerin (BGHSt 47, 202; BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zul344ssigkeit 7) erhobene Aufkl344rungsr374ge ist unzul344ssig, weil sie kein bestimmtes Beweismittel benennt (vgl. BGHR StPO 247 344 Abs. 2 Satz 2 Aufkl344rungsr374ge 6). Davon wird auch die geltend ge-machte Verletzung des 247 246a StPO erfasst. 12 3. Die sachlichrechtlichen Einw344nde beider Revisionen greifen nicht durch. Die vom Schwurgericht vorgenommene Gesamtw374rdigung aller Um-st344nde, dass eine Wahrscheinlichkeit h366heren Grades f374r neuerliche schwe-re St366rungen des Rechtsfriedens nicht besteht (vgl. BGHR StGB 247 63 Ge-f344hrlichkeit 27), ist letztlich vertretbar und damit revisionsgerichtlich noch nicht zu beanstanden. 13 - 7 - Die Wertung des Landgerichts fu337t auf einer ausreichenden Tatsa-chengrundlage. Es ist nicht ersichtlich, dass der psychiatrische Sachverst344n-dige nicht alle relevanten Akteninhalte und die in die Hauptverhandlung ein-gef374hrten Tatsachen in seine W374rdigung einbezogen h344tte. Eine zul344ssige Aufkl344rungsr374ge ist insoweit nicht erhoben. Damit bleibt der erst vom Gene-ralbundesanwalt geltend gemachte Einwand erfolglos, eine Aufkl344rung der Grundlagen einer Eintragung eines eingestellten Ermittlungsverfahrens in das Bundeszentralregister aus dem Jahr 2005 h344tte Anhaltspunkte f374r rele-vante Gewalthandlungen des Beschuldigten ergeben. Trotz einer allzu skiz-zenhaften Urteilserw344hnung sieht der Senat nach dem Gesamtzusammen-hang der Urteilsgr374nde noch keinen sachlichrechtlich beachtlichen Darstel-lungsmangel. Dass das Landgericht die Ausf374hrungen des psychiatrischen Sachverst344ndigen im 334brigen nicht zutreffend ausgewertet h344tte, ist nicht ersichtlich. 14 15 Das Landgericht hat die m366glichen F344lle k374nftiger Gef344hrdungen Drit-ter, der Opfer von Gelddiebst344hlen des Beschuldigten in 366ffentlichen Ver-kehrsmitteln, ausdr374cklich erwogen. Es begegnet indes keinen Bedenken, wenn das Landgericht insoweit eine Gef344hrlichkeit des Beschuldigten unter Hinweis auf den Umstand verneint hat, dass es bisher bei solchen Gelegen-heiten nie zu wirklich erheblichen Vorf344llen gekommen ist (vgl. BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 25). Die Revision der Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass sich in der Tat des Beschuldigten ein besonders hohes Aggressionspotential verwirklicht hat. Das verkennt der Senat nicht. Indes wird daraus hier noch nicht die Annahme der Beschwerdef374hrerin begr374ndet, dem Landgericht sei insoweit bei seiner Gef344hrlichkeitsprognose ein Wertungsfehler unterlaufen. Das ergibt sich aus der Besonderheit, dass die Tat des Beschuldigten in dessen im Rahmen einer Heimunterbringung durch Konfrontation entstande-ner Aggression gegen Betreuungspersonal wurzelt. Solches kann aber 226 344hnlich den Taten zum Nachteil von Angeh366rigen einer psychiatrischen 16 - 8 - Klinik (vgl. BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 26) 226 nur eingeschr344nkt Anlass f374r eine Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung sein. Eine etwas h366here Gewichtung des von dem Beschuldigten ausge-henden Gef344hrdungspotentials mit der von der Nebenkl344gerin ausdr374cklich erstrebten Konsequenz der Anordnung der Unterbringung nach 247 63 StGB unter gleichzeitiger Aussetzung der Ma337regel zur Bew344hrung (247 67b StGB) w344re gleichwohl 226 vielleicht sogar besser 226 vertretbar gewesen. Dies zwingt indes 226 namentlich angesichts der fortdauernden wirkungsvollen Einbindung des Beschuldigten in kontrollierende Betreuung 226 noch nicht zur Beanstan-dung der angefochtenen, ebenfalls vertretbaren tatgerichtlichen Entschei-dung. 17 Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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