5 StR 444/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2010 wird auf dessen Kosten zur374ckgewiesen. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 3. Juni 2009 mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegr374ndet verworfen. Die Revisions-begr374ndungsschrift des Verurteilten vom 18. August 2010 war Gegenstand der Senatsberatung. Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revision des Verurteilten ohne weitere Begr374ndung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach 247 349 Abs. 2 StPO. Basdorf Schaal Schneider K366nig Bellay
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