5 StR 444/13 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 12. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. D e- zember 2013 , an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Berger, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rec htsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Juni 2013 wird ve r- worfen. 2. Die Staatskasse hat die K osten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltre i- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Meng e in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit einer Verfahrensrüge und d er Sachrüge gegen den Schuld - und Strafausspruch. Das vom Gen e- ralbundesanwalt nicht vertretene Rechtmittel ist unbegründet. 1. Nach den Feststellungen verwahrte der Angeklagte für seinen Cousin, den Mitangeklagten Y . K . , in der Zeit v on Septe m- ber 2012 bis zum 20. Dezember 2012 insgesamt etwa ein Kilogramm Kokain in einem Kellerverschlag. Aus diesem Depot lieferte er gelegentlich auf A n- weisung des Mitangeklagten an zwei von dessen Abnehmern Teilmengen des Rauschgifts aus. Hiermit wollte der Angeklagte ihm lediglich helfen, ohne 1 2 - 4 - selbst etwas von den Gewinnen aus den Betäubungsmittelverkäufen zu b e- kommen. 2. Mit ihrer auf § 261 StPO gestützten Verfahrensrüge zeigt die Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler auf. Die Staatsanwaltschaft rügt, das Landgericht habe sich nicht au s- drücklich mit den Auswirkungen seiner Verständigungsversuche auseina n- dergesetzt, in deren Rahmen dem Angeklagten am zweiten Hauptverhan d- lungstag als Rechtsfolgenprognose für den Fall eines Geständnisses eine Bewähr ungsstrafe in Aussicht gestellt worden sei. Obwohl die Verständ i- gungsbemühungen Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien, habe das Landgericht diesen Umstand im Urteil nicht erwähnt. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat in den Stra f- zumessungserwägungen des nach dreitägiger Hauptverhandlung ergang e- nen Urteils als strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte ein umfan g- reiches Geständnis abgelegt und damit dem Gericht eine langwierige, u m- fangreiche Beweisaufnahme erspart habe. Die Annahme der Revision, das Landgericht könne bei der strafmildernden Gewichtung des Geständnisses übersehen haben, dass sich der Angeklagte dabei (auch) von prozesstakt i- schen Überlegungen habe leiten lassen, liegt bereits fern und wird durch das Revisi onsvorbringen nicht belegt. Allein der Umstand, dass die protokollie r- ten Verständigungsbemühungen der Strafkammer nicht auch in den Urteil s- gründen Erwähnung gefunden haben, rechtfertigt die von der Revision gez o- gene Schlussfolgerung jedenfalls nicht. Denn nach ständiger, durch die Jud i- katur des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2013, 1058) nicht b e- rührter Rechtsprechung ist es dem Tatgericht nicht verwehrt, dem Gestän d- nis des Angeklagten eine wesentliche strafmildernde Bedeutung auch dann zuzumessen, w enn der Angeklagte das Geständnis nicht offensichtlich in erster Linie aus Schuldeinsicht und Reue, sondern aus verfahrenstaktischen Gründen etwa im Rahmen einer Verständigung abgegeben hat und es 3 4 5 - 5 - ihm deshalb vor allem als Beitrag zur Sachaufklärung un d Verfahrensabkü r- zung zugute gehalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195, 209). Letztlich richtet sich die Inbegriffsrüge der Staatsanwaltschaft aber auch nicht gegen eine mangelhafte Verwertung eines einge führten Bewei s- mittels, sondern gegen die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Gewichtung eines Strafzumessungsgesichtspunkts. Dies kann mit der Verfahrensrüge nach § 261 StPO nicht geltend gemacht werden. Fehl geht insoweit der von der Staatsanwaltschaft bemühte Vergleich mit einer Verfahrensverletzung durch Nichtberücksichtigung von Inhalt und Begleitumständen einer für die B e- weiswürdigung relevanten verfahrensbeendenden Absprache mit einem Mi t- angeklagten, wie sie der Senatsentscheidung vom 6. März 2013 (BGH, B e- schluss vom 6. März 2013 5 StR 423/12, BGHSt 58, 184, 189) zugrunde lag. 3. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Sie erschöpft sich worauf b e- reits der Generalbundesanwalt in seinem Terminsantrag vom 12. Septe m- ber 2013 hingewiesen hatte in revisions rechtlich unbeachtlichen Angriffen auf die tatgerichtlichen Feststellungen und Wertungen. Sander Dölp König Berger Bellay 6 7
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