ECLI:DE:BGH:2016:091116B 5STR444.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 444/16 vom 9. November 2016 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2016 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gö r- litz vom 2. Juni 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die ta t- einheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt und die in Tschechien erlittene Auslieferun gshaft im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Septe m- ber 2016). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Sander Schneider Dölp Bellay Feilcke
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