5 StR 445/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 18. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 26. März 2003 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die dadurch der Nebenklägerin entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Der Senat merkt an:Der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66aStGB soll nicht dazu führen, in Fällen, in denen die Anordnung der Siche-rungsverwahrung nach § 66 StGB angezeigt ist, die Verhängung dieser Maß-regel zu vermeiden.Harms Häger BasdorfRaum Schaal
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