5 StR 445/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren r344uberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2007 beschlos-sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 21. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren r344uberischen Diebstahls in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheits-strafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Verlet-zung materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechts-mittel ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Oktober 2006 unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch betrifft. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Be-stand. 1 Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden Bedenken. Bei der Abw344gung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hat das Landgericht nicht angemessen ber374cksichtigt, dass das Opfer die Beute sofort zur374ckerlangt 2 - 3 - hat, dass diese nicht allzu hoch war, die Tat auf einem spontanen Entschluss beruhte und die Gewaltanwendung (Reizgaseinsatz) ebenso wie die sp344ter 226 nach Vollendung des r344uberischen Diebstahls 226 erfolgte Attacke mit dem Stuhl durch den Angeklagten zu keinen erheblichen Verletzungen des Opfers gef374hrt hat. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen 226 die allenfalls durch wei-tergehende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen erg344nzt werden d374rfen 226 eine neue Strafe zu verh344ngen haben. 3 Basdorf H344ger Gerhardt Raum J344ger
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