Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja StGB 247 250 Abs. 2 Nr. 1 Die Verwendung einer Waffe oder eines anderen gef344hrlichen Werkzeugs nach Vollendung einer Raubtat setzt zur Verwirkli- chung der Qualifikation nach 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB Beutesi- cherungsabsicht voraus. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 5 StR 445/08 LG Berlin - 5 StR 445/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren r344uberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Ange-klagte des schweren r344uberischen Diebstahls in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und mit ver-suchter N366tigung schuldig ist, und b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts Berlin zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren r344uberischen Diebstahls in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat den aus der Be- 1 - 3 - schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sin-ne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in Ausnutzung einer kurzzeitigen Abwesenheit der Kassiererin Geld aus einer Kinokasse entnommen, war dann aber noch in unmittelbarer N344he der Kas-sen von mehreren Unbeteiligten 374berw344ltigt, zu Boden gebracht und dort festgehalten worden. Der Angeklagte wehrte sich gegen diese 334bermacht 204massiv, indem er mit gro337em Kraftaufwand durch Winden und Zappeln ver-suchte, sich den Griffen der Zeugen zu entziehen223, was ihm jedoch nicht ge-lang. Vergeblich versuchte er, den Ellenbogen eines der ihn festhaltenden Zeugen nach oben zu dr374cken. Dabei hielt er das erbeutete Geldb374ndel zu-n344chst fest. Nachdem er im weiteren Verlauf des Geschehens die H344nde frei bekommen hatte, nutzte der Angeklagte dies, um Pfefferspray aus seiner Kleidung zu holen und es in Richtung der Zeugen zu spr374hen, die dadurch verletzt wurden. Alsbald nach Beginn des Spr374hens lie337 der Angeklagte sei-ne gesamte Beute fallen. Durch den Einsatz des Pfeffersprays wollte er seine Flucht erreichen. Das Landgericht hat es nicht auszuschlie337en vermocht, dass es ihm nun nicht mehr darum ging, das Geld zu behalten. 2 2. Nach Auffassung des Landgerichts verwirklicht der Einsatz des Pfeffersprays den Qualifikationstatbestand des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Es hat als unsch344dlich angesehen, dass dieser 204erst nach Aufgabe der Beutesi-cherungsabsicht223 erfolgte. F374r die Verwirklichung der Qualifikation reiche es aus, dass sich 226 wie hier 226 die tatspezifische Gef344hrlichkeit im Einsatz des Sprays verwirklicht habe (unter Berufung auf BGHSt 38, 295). 3 Diese Begr374ndung des Landgerichts geht fehl. Der Strafsch344rfungs-grund der gegen374ber 247 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB erh366hten Qualifizierung des Absatzes 2 Nr. 1 liegt darin, dass es tats344chlich zum Einsatz eines mitgef374hr-ten Werkzeugs als N366tigungsmittel kommt (vgl. BT-Drucks 13/8587, S. 45). Dabei ist zu fordern, dass das gef344hrliche Tatmittel zur Verwirklichung der 4 - 4 - raubspezifischen N366tigung verwendet wird (Fischer, StGB 55. Aufl. 247 250 Rdn. 17). So wie in den F344llen des 247 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB die Waffe in einem Handlungsausschnitt mitgef374hrt werden muss, der wenigstens zu ei-ner Intensivierung der tatbestandstypischen Rechtsgutsverletzung bzw. zur Sicherung des Erlangten dient (Eser in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 250 Rdn. 12), ist es im Fall des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erforderlich, dass diese gerade als Mittel zur Sicherung des Besitzes an dem gestohlenen Gut eingesetzt wird (vgl. BGHSt 48, 365, 366 f. hinsichtlich der erforderlichen fi-nalen Verkn374pfung zwischen 226 qualifiziertem 226 N366tigungsmittel und Weg-nahme beim Raub; vgl. auch Sander in M374nchKomm-StGB 247 250 Rdn. 58, 247 252 Rdn. 13, 21). Nur der Einsatz des qualifizierten N366tigungsmittels zur Sicherung des durch den Diebstahl Erlangten begr374ndet den besonderen Unrechtsgehalt des nach 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifizierten r344uberischen Diebstahls und stellt ihn dem nach derselben Vorschrift qualifizierten Raub gleich (im Anschluss an BGHSt 9, 162, 163). 5 Vom vorliegenden Fall unterscheidet sich der der Entscheidung BGHSt 38, 295 zugrunde liegende Sachverhalt insoweit, als dort der Einsatz des qualifizierten N366tigungsmittels nach Vollendung der Raubtat immer noch von Beutesicherungsabsicht getragen war. Wegen des Einsatzes des Pfeffersprays im vorliegenden Fall hat der Senat ferner die tateinheitliche versuchte N366tigung in den Schuldspruch mit aufgenommen (Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 354 Rdn. 17). 6 3. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung des Straf-ausspruchs, da Auswirkungen auf diesen nicht auszuschlie337en sind. Zwar hat das Landgericht die Strafe dem Rahmen des 247 250 Abs. 3 StGB ent-nommen, der auch auf den Schuldspruch nach 247 250 Abs. 1 StGB anzuwen-den ist. Jedoch wird nunmehr dem Umstand, dass die 226 verbleibenden 226 raubspezifischen N366tigungshandlungen des Angeklagten (Winden, Zappeln, Wegdr374cken des Ellenbogens eines Zeugen) im unteren Schwerebereich der 7 - 5 - Gewalt liegen, neben dem ohnehin gravierend mildernden Moment der Ver-suchsn344he st344rkeres Gewicht zukommen. Es ist deshalb nicht auszuschlie-337en, dass das neue Tatgericht einen minder schweren Fall nach 247 250 Abs. 3 StGB bereits ohne Ber374cksichtigung der erheblich verminderten Steu-erungsf344higkeit des Angeklagten annehmen wird. Da es sich um einen reinen Subsumtionsfehler handelt, k366nnen die Feststellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann weitergehende Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. 8 Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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