ECLI:DE:BGH:2017:260417U5STR445.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 445/16 vom 26. April 2017 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. A p- r il 2017 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Dr. Mutzbauer, Richter Prof. Dr. Sander , Richterin Dr. Schneider , Richter Dölp , Richter Prof. Dr. Mosbacher als beisitzende Richter, Bundesanwal t beim Bundesgerichtshof als Vertreter d er Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt T. als Verteidiger, Rechtsanwältin W. als Vertreterin de r Nebenkläger in, Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Nebenklägerin wird das U rteil des Landg e- richts Saarbrücken vom 7. März 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Recht s wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, freig e- sprochen. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf Verfahren s- beanstandungen sowie die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Genera l- bundesanwalt hinsichtlich der Sachrüge vertretene Rechts mittel hat Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, seine damals sechsjährige Stieftochter L . in den Wochen vor dem 20. November 2013 in fünf Fällen in ihrem Zimmer bzw. im Keller des von ihnen bewohnten Hauses dazu gebracht zu haben, an ihm den Oralverkehr zu vollziehen. Im Zusammenhang mit einer dieser Taten soll der Angeklagte der Nebenklägerin auch Videos mit pornogr a- phischem Inhalt, insbesondere Oralverkehr, gezeigt haben. 2. Die Jugendkammer hat sich nicht davon zu überzeugen verm ocht, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat. a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen äußerte die Nebenklägerin gegenüber ihrer Mutter am 19. November 2013, nachdem diese die Anwesenheit eines Mannes in der Wohnun e- l- chen bezeichnete sie den Angeklagten, habe ihr aber aufgegeben, davon nichts zu sagen. Auf Nachfrage ihrer Mutter erzählte L . or kurzem in ihrem Zimmer sowie im Keller gefragt habe, ob sie seinen Penis s e- hen wolle; dann habe er seine Hose ausgezogen. Anschließend habe L . sich die Hand vor den Mund gehalten, den Kopf vor - und zurückbewegt und erzählt, dass sie dies gemacht h n- abend besucht. Nachdem die Mutter der Nebenklägerin ihre Familienhelferin davon i n- formiert hatte, dass der Angeklagte ihre Tochter sexu ell missbraucht habe, wurde L . am 21. November 2013 von einem Polizeibeamten vernommen. In dieser audiovisuell aufgezeichneten Vernehmung gab die Nebenklägerin, die 2 3 4 5 - 5 - zunächst nichts zu den Tatvorwürfen sagen wollte, an, sie habe beim Angekla g- ten mehrfac h den Oralverkehr ausgeführt. Das erste Mal sei in ihrem Zimmer gewesen; im Keller habe sie zum ersten Mal den Penis des Angeklagten mit einer Art Damenstrumpf bedeckt. Zudem habe der Angeklagte ihr auf seinem Handy ein Video gezeigt, in dem eine Frau bei einem Mann das getan habe, was sie beim Angeklagten gemacht habe. Bei der ebenfalls audiovisuell aufgezeichneten ermittlungsrichterlichen Vernehmung mehr als acht Monate später schilderte die Nebenklägerin in A n- wesenheit der aussagepsychologischen Sachv erständigen unter anderem, dass sie zwei - bis fünfmal den Oralverkehr am Angeklagten ausgeführt habe; sie glaube, dass es ein - oder zweimal im Keller und drei Mal in ihrem Zimmer g e- wesen sei. Der Angeklagte habe ihr in diesem Zusammenhang Videos gezeigt, i n denen eine Frau an einem Mann den Oralverkehr ausgeführt habe. In einem Fall habe der Angeklagte auch eine Art Strumpf über seinen Penis gehabt. b) Entgegen der Ansicht der Sachverständigen, die ausgeführt hat, dass aus aussagepsychologischer Sicht hin sichtlich dreier Fälle des Oralverkehrs ist das Landgericht zu der Einschätzung gelangt, dass die Angaben der Nebe n- klägerin, die in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweiger ungsrecht Gebrauch gemacht, aber die Verwertung ihrer früheren Angaben gestattet hat, Nebenklägerin geschilder te Geschehen in eine konkrete Lebenssituation eing e- dass die sexuell noch nicht aufgeklärte Nebenklägerin das geschilderte G e- i- 6 7 - 6 - tät und Qualität der Angaben der Nebenklägerin, der schwankenden Häufi g- keitsangaben sowie einer Aussageerweiterung könne in der hier vorliegenden - gegen - Aussage - Beweiswert der früheren Aussagen der Nebenklägerin angesichts der nicht möglichen konfrontativen Befragung gegenüber einer unmittelbaren Aussage in um jemals eine Verurte i- II. 1. Die Revision der Nebenklägerin hat bereits mit der Verfahrensrüge E r- folg, mit der sie die Verletzung von § 261 StPO beanstandet. Das Landgericht hat sich dur ch das Unterlassen der Erörterung in die Hauptverhandlung eing e- führter Beweiserkenntnisse zu pornographischen Videodateien auf dem Mobi l- t e lefon des Angeklagten nicht mit allen erhobenen Beweisen auseinanderg e- setzt und daher seine Überzeugung nicht aus dem vollständigen Inhalt der B e- weisaufnahme geschöpft. a) Die Verfahrensbeanstandung ist den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend erhoben. Denn die den geltend g e- machten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen sind bereits der Re vis i- onsbegründungsschrift selbst zu entnehmen und ihr mithin nicht lediglich als Anlage beigefügt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2006 4 StR 110/05 mwN). Insbesondere teilt die Revisionsbegründung zutreffend mit, dass das IT - Gutachten über die Verw ertung des Handys des Angeklagten in der Haup t- verhandlung verlesen wurde, wonach sich auf diesem 104 Bilder und neun 8 9 - 7 - eiterer Ei n- zelheiten bedurfte es nicht. b) Die Rüge ist auch begründet. aa) Aus dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) folgt mit dem Ausschöpfungsgebot die Verpflichtung des erkennenden Gerichts, den gesamten beigebrachte n Verfahrensstoff erschöpfend zu würd i- gen. In den schriftlichen Urteilsgründen muss es dies auch bei freispreche n- den Urteilen erkennen lassen. Umstände, die geeignet sind, die gerichtliche Entscheidung wesentlich zu beeinflussen, dürfen nicht stillschw eigend übe r- gangen werden, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung einb e- zogen werden (BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 4 StR 303/80, NJW 1980, 2423 f.; Beschluss vom 18. Juni 2008 2 StR 485/07, NStZ 2008, 705, 706; LR - StPO/Sander, 26. Aufl., § 26 1 Rn. 14, 56 ff.). bb) Dies zugrunde gelegt, hätte sich die Strafkammer in dem Urteil mit dem dort nicht erwähnten IT - Gutachten über die Auswertung des Mobiltel e- fon s des Angeklagten auseinandersetzen müssen. (1) Denn das Landgericht hat festgeste llt, dass die Nebenklägerin ko n- stant angegeben hatte, der Angeklagte habe ihr im unmittelbaren Zusamme n- hang mit den angeklagten Taten einen oder mehrere Videofilme vorgeführt, die e- l r- gespielt. 10 11 12 13 - 8 - (2) Es handelt sich bei dem Vorhandensein solcher pornographischer Videos auf dem Mobiltelefon des Angeklagten nicht um eine unbedeutende Indiztatsache, der letztli ch in der Gesamtheit der Beweiswürdigung kein erhebl i- ches Gewicht beizumessen wäre. Zwar stützt die Strafkammer den Freispruch des Angeklagten (auch) d a- e- henes als Erlebtes bericht . sich übertragen hat, um dem polizeilichen Erwar (UA S. 25). Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin nimmt die Strafkammer aber nicht hinreichend deren objektive Bestätigung d a- hin in den Blick, dass auf dem Mobiltelefon des Angeklagten tatsächlich p orn o- graphische Videos gespeichert waren, die Oralverkehr zum Inhalt haben, und diese Filme für ein Vorspielen in der von der Nebenklägerin geschilderten Tats i- tuation tatsächlich zur Verfügung standen. Damit lässt die Jugendkammer ein Beweisergebnis außer B etracht, dessen Aussagekraft über das von ihr gleic h- sam unterstellte und nicht näher in den Kontext der vorgeworfenen Tathandlu n- gen eingeordnete Ansehen pornographischer Filme durch die Nebenklägerin wesentlich hinausgeht. (3) Vor diesem Hintergrund kan n der Senat nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung unter Einbeziehung auch dieses Beweisergebnisses in die vorzunehmende Gesamtwürdigung die Überzeugung von einer Tatbegehung durch den Angeklagten gewonnen hätt e. 14 15 16 - 9 - Hinzu kommt, dass das u- Vorspielen des Videos eine Straftat nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB darstellen könnte. Mutzbauer Sander Schneider Dölp Mosbacher
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