ECLI:DE:BGH:2018:110118B5STR445.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 445/17 vom 11. Januar 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwal ts und der Beschw erdeführer am 11. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten V . , K . und S . g e- gen das Urteil des Landg erichts Hamburg vom 5. Deze m- ber 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Revision des Angeklagten Ko . gegen das vorgenannte U r- teil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass di e- ser Angek lagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Lübeck vom 2. Oktober 2015 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsm ittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat hinsichtlich des Angeklagten Ko . die Frage der Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Lübeck vom 2. Oktober 2015 g e- mäß §§ 31, 32 JGG nicht erörtert. Um jede Beschwer des Angeklagten Ko . zu vermeiden, h olt der Senat diese Einbeziehung nach (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 4 StR 596/11). Mutzbauer Sander Schneider König Berger 1
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