ECLI:DE:BGH:2017:291117U5STR446.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 446/17 vom 29. November 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Nove m- ber 2017 , an der teilgenommen haben: Richter in am Bundesgerichtshof Dr. Schneider als Vorsitzende , die Richter am Bundesgerichtshof Dölp , Prof. Dr. König , Dr. Berger , Prof. Dr. Mosbacher als beisitzende Richter, Oberstaatsanwäl tin beim Bundesgerichtsho f als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Mai 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, a n eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht und wege n eines weiteren solchen Verstoßes unter Einbezi e- hung der Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die insoweit beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge gegen die Nichtano rdnung der Sicherungsverwa h- rung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Der nunmehr 67 Jahre alte Angeklagte stand nach Vollverbüßung einer vierjährigen Gesamtfreiheitsstrafe wegen verschiedener Sexualstraftaten seit Mitte 2014 unter Führungsaufsicht. Durch Beschluss der Strafvollstreckung s- kammer wurde er unter anderem angewiesen, keinerlei Kontakt zu Kindern und Jugendlichen aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschä f- tigen oder zu beherbergen. In Kenntnis dieses Verbots nahm der Angeklagte im September 2014, nur drei Monate nach der Haftentlassung, den damals dre i- zehnjährigen P . mit zu sich nach Hause und trank gemeinsam mit ihm Alkohol. Er mas sierte den Jungen und führte anschließend den Analverkehr an ihm durch. Als der Junge sagte, dass er das nicht wolle, reagierte der Ang e- kla g zum Samenerguss gekommen war. Bis April 2015 sahen sich der Angeklagte und P . fast täglich in der Wohnung des Angeklagten. Für diese weiteren Treffen wurde der Angeklagte wegen 90 Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht (und wegen eines Diebstahls) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vo n einem Jahr und drei Monaten verurteilt; die Strafen aus diesem Urteil sind hier einbezogen worden. Am 15. April 2016 war der Angeklagte wieder mit P . und einem damals 12 Ja h- re alten Mädchen mindestens eine Stunde in seiner Wohnung. Der Angeklagt e ist umfangreich vorbestraft und hat über 30 Jahre Haft verbüßt. Bereits 1972 wurde er wegen Raubes und anderer Taten zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, 1984 wegen sexueller Nötigung sowie Ve r- kehrsstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahr en und drei Monaten. W e- 2 3 4 5 - 5 - gen einer Vergewaltigung erfolgte 1986 unter Einbeziehung des vorgenannten Erkenntnisses und einer weiteren Raubverurteilung eine Verurteilung zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe. Sämtliche Strafen wurden vollständig vollstreckt. Na ch Verbüßung weiterer, teils mehrjähriger Freiheitsstrafen wegen Diebstahl s- taten und Verkehrsdelikten beging der Angeklagte nur wenige Monate nach seiner letzten Entlassung Ende 1998 und Anfang 1999 unter anderem fünf T a- ten des schweren sexuellen Missbrauc hs von Kindern (Analverkehr mit 12 und 13 Jahre alten Jungen, Vaginalverkehr mit einem 13 Jahre alten Mädchen) und eine Vergewaltigung. Hierfür wurde er Anfang 2000 zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von acht Jahren verurteilt. Nach Vollverbüßung und einer wei teren Veru r- teilung wegen Nötigung (Freiheitsstrafe ein Jahr) erfolgte Anfang 2010 die nächste Verurteilung wegen sexueller Nötigung, sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person und weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstr a- fe von vier Jahren ; Opfer war ein 25 Jahre alter Mann. Diese Strafe verbüßte der Angeklagte bis Mitte Juni 2014 vollständig. 2. Bei dem Angeklagten liegt eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor, zudem ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol. Beides hat bei Begehung der Ta ten nicht zu einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB geführt. Die Erfolgsaussicht einer Behandlung der Alkoholabhängigkeit in der Entziehungsanstalt konnte die Jugendkammer angesichts der Persönlic h- keitsstörung nicht feststellen. 3. Die Jugendkammer hat dem Sachverständigen folgend angeno m- men, dass der Angeklagte einen Hang zur Begehung von Straftaten habe. Er begehe Straftaten, wenn sich die Gelegenheit dazu biete. Es bestehe eine a n- einfach dazu, sich kriminell zu ve r- 6 7 - 6 - werde. Es fehle jedoch an der Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt würden. Bei der Anlasstat sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auf die Aufforderung des Kindes sein Verhalten alsbald beendet habe und es später nicht mehr zu Übergriffen gegenüber P . gekommen sei. Die Tat habe keine Traumatisi e- rung des Kinde s nach sich gezogen. Bei den Taten, die den letzten beiden Vo r- verurteilungen zugrunde gelegen hätten, sei der Angeklagte zwar gewalttätig gewesen, es gebe aber keine Steigerung von Intensität und Gefährlichkeit. Z u- dem sei zu berücksichtigen, dass der Angek lagte nach Haftentlassung 70 Jahre - und Gefährdungspotential II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. 1. Die Rev ision ist wirksam auf die Nichtanordnung der Sicherungsve r- wahrung beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2017 5 StR 99/17, NStZ - RR 2017, 310 mwN). 2. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Übe r- prüfung nicht stand. 8 9 10 11 12 - 7 - a) D ie formellen Voraussetzungen der Verhängung von Sicherungsve r- wahrung nach § 66 Abs. 1 StGB liegen vor, wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat. b) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine hangbedingte G e- fährlichkeit des Angeklagten verneint hat, erweisen sich in mehrfacher Hinsicht als unzureichend. aa) Das Landgericht ist von einem falschen rechtlichen Ansatz ausg e- gangen, indem es seinen Blick auf die durch die Anlasstat verursachten Folgen verengt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2 017 5 StR 471/16). Die in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB als materielle Anordnungsvoraussetzung benannte Gefährlichkeit eines Angeklagten für die Allgemeinheit liegt vor, wenn infolge eines bei ihm bestehenden Hanges die bestimmte Wahrscheinlichkeit beste ht, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen wird, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen. Als wesentlichen Anhaltspunkt für die Beurte i- lung der Erheblichkeit zu erwartender Straftaten nennt das Gesetz eine schw e- re seelische oder körpe rliche Schädigung der Opfer. Bezugspunkt sind de m- nach die wahrscheinlichen Folgen der zu erwartenden Straftaten. Nach ständ i- ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mit Taten des schweren sex u- ellen Missbrauchs von Kindern typischerweise die Gefahr sch werwiegender psychischer Schäden verbunden; sie wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass aufgrund der Anlasstaten solche Schäden (zufällig) nicht eingetreten sind (vgl. BGH aaO mwN). Andere Umstände, die dafür sprechen könnten, dass sich die Gefahr bei k ünftigen entsprechenden Taten des Angeklagten nicht realisieren werde, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. 13 14 - 8 - bb) Die Gefährlichkeitsprognose ist auch lückenhaft, weil das Landg e- richt nicht mitteilt, welche Straftaten konkret von dem Angeklagten zu erwarten sind. Der Sachverständige, dem das Gericht gefolgt ist, hat insoweit ausgeführt, der Angeklagte begehe Straftaten, wenn sich die Gelegenheit dazu biete. Auf Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist dieser Befund ersichtlich nicht besc hränkt, wie auch die bisherigen Vorstrafen des Angeklagten belegen. Deshalb ist nicht nachvollziehbar, dass die Strafkammer bei ihrer Prognose l e- diglich zu erwartende Straftaten nach §§ 176, 176a StGB in den Blick nimmt. Die in diesem Zusammenhang angestel lte Erwägung, bei dem Angeklagten habe sich erst in fortgeschrittenem Lebensalter eine Sexualdelinquenz entw i- ckelt, steht zudem in Widerspruch zu der Feststellung, dass er bereits 1984 wegen einer sexuellen Nötigung und 1986 wegen einer Vergewaltigung zu e r- heblichen Freiheitsstrafen verurteilt werden musste. cc) Soweit das Landgericht erwägt, die Gefährlichkeit des Angeklagten könne wegen seines fortgeschrittenen Alters nach Haftentlassung gesunken sein, beschreibt es angesichts der bisherigen Delinquenz nur eine theoretische Möglichkeit, die im Rahmen der Prüfung des § 66 Abs. 1 StGB nicht durc h- schlägt. Derartige Veränderungen sind im Verfahren nach § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB zu prüfen. Für die Gefährlichkeitsprognose kommt es auf den Zeitpunkt der Verurte ilung an (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung steht dem Tatgericht auch kein Ermessen zu, in dessen Rahmen eine zu erwartende Haltungsänderung oder Alterungsprozesse b e- rücksichtigt werden könnten. Etwaige ernsthafte Erkrankungen des Angekla g- ten, die wie die Revision vorträgt nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils 15 16 - 9 - ausgebrochen sind, wird das neue Tatgericht im Rahmen seiner Gefährlic h- keitsprognose zu berücksichtigen haben. Schneider Dölp König Berger Mosbacher
Full & Egal Universal Law Academy