ECLI:DE:BGH:2018:250918B5STR446.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 446/18 vom 25. September 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 18. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechts fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge ist schon unzulässig, weil der Revisionsführer nicht vorg e- tragen ha t, dass sich der f r ü here Mitangeklagte S . nach den Äußeru n- gen zu einer Verteidigererklärung noch weiter zur Sache eingelassen hat (vgl. S. 8 des Protokolls vom 4. Mai 2018). Im Übrigen wäre die Rüge aber auch u n- begründet. Der Senat schließt aus, dass sich die missverständlichen Ausfü h- rungen des Landgerichts zur Strafrahmenwahl bei Tat 1 (UA S. 18 f.) auf die Strafbemessung ausgewirkt haben. Sander König Berger Mosbacher Köhler
Full & Egal Universal Law Academy