5 StR 447/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. Dezember 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen Mordes u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002beschlossen:Die Anträge der Nebenklägerinnen auf Wiedereinsetzunggegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-sionen gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom16. April 2002 werden verworfen.Die Gegenvorstellungen der Nebenklägerinnen gegen denBeschluß des Senats vom 5. November 2002 werden zu-rückgewiesen.G r ü n d e Der Senat hat mit Beschluß vom 5. November 2002 die Revisionender Nebenklägerinnen nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig und die derAngeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Ver-treter der Nebenklägerinnen hatte es versäumt, innerhalb der Revisionsbe-gründungsfrist die Ziele der Revisionen anzugeben. Bei dieser Sachlage sinddie Gesuche der Nebenklägerinnen auf Wiedereinsetzung unzulässig, weilnach rechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren zudem beivon ihrem Vertreter schuldhaft versäumter Frist (vgl. BGHSt 30, 309) keinRaum für eine Wiedereinsetzung mehr ist (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1Anhörung 6 m. w. N.).Die Nebenklägerinnen können ihre Einwände auch nicht auf eine ent-sprechende Anwendung des § 33a StPO stützen. Zwar haben sie die Zieleihrer Revisionen im Schriftsatz vom 23. September 2002 vor der Entschei-dung des Senats klargestellt. Eine Versäumung einer Rechtsmittelfrist kann - 3 -aber mit Hilfe dieser Vorschrift nicht überwunden werden, weil sonst derZweck der Fristen vereitelt würde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO45. Aufl. § 33a Rdn. 4).Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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