5 StR 447/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 5. November 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen Mordes u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002beschlossen:1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteildes Landgerichts Berlin vom 16. April 2002 werden nach§ 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannteUrteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründetverworfen.3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihresRechtsmittels zu tragen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten Y wegen Mordes zu le-benslanger Freiheitsstrafe und die Angeklagte B wegen Beihilfe zum Tot-schlag zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.1. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenklägerinnen sindnach § 400 Abs. 1 Satz 1 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts als unzulässig zu verwerfen. Soweit das Schwurgericht das Tötungsdeliktzum Nachteil ihres Angehörigen als Mord beurteilt hat, könnten sie hinsicht-lich dieses Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen(vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12). Hinsichtlich der Verurteilungder Angeklagten B haben die Nebenklägerinnen es versäumt, innerhalbder sich bis zum Ablauf des 8. Juli 2002 erstreckenden Revisionsbegrün-dungsfrist klarzustellen, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung desSchuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum An- - 3 -schluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässig-keit 5; BGH, Beschl. vom 9. November 2000 4 StR 425/00). Auf Grund dernur allgemein erhobenen Sachrüge bleibt nämlich offen, ob die Nebenkläge-rinnen sich gegen die Nichtverurteilung wegen Beihilfe zum Mord wenden,oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstanden wollen. Die Klarstel-lung im Schriftsatz vom 23. September 2002 ist gemäß § 345 Abs. 1 StPOverspätet und damit unbeachtlich. Bei der Angabe des Zieles der Revisioneines Nebenklägers handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung fürdas Rechtsmittel (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3 und 5; BGH,Beschl. vom 9. November 2000 4 StR 425/00), die innerhalb der Revisi-onsbegründungsfrist erfüllt werden muß (vgl. BGH, Beschl. vom30. April 1998 4 StR 124/98 m. w. N.).2. Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. September 2002 unbegrün-det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.3. Den Nebenklägerinnen waren hier die den Angeklagten durch ihreunzulässigen Revisionen erwachsenen notwendigen Auslagen ungeachtet§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht aufzuerlegen; denn die Rechtsmittel der An- - 4 -geklagten, bei deren Verwerfung eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1Satz 2 StPO ebenfalls zu unterbleiben hatte, waren auch erfolglos (vgl.BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGHR StPO § 400Abs. 1 Zulässigkeit 10 und 12).Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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