5 StR 447/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 1. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Berlin vom 26. März 2003 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senatan:Die auf § 338 Nr. 5 StPO gestützte Rüge hat keinen Erfolg. Anders als imFall der in BGHSt 47, 238 abgedruckten Senatsentscheidung war der Wider-ruf der Zulassung der Verteidigerin zur Rechtsanwaltschaft in den Hauptver-handlungsterminen vom 18. und 26. März 2003 noch nicht bestandskräftig,da ihr der nicht verkündete Beschluß des Bundesgerichtshofs Senat fürAnwaltssachen vom 17. März 2003 AnwZ (B) 29/02 noch nicht zuge-stellt war (vgl. das Schreiben des Berichterstatters vom 11. November 2003).Die Verteidigerin war mithin bis zum Abschluß der Hauptverhandlung nochRechtsanwältin. Allein aus dem gegen die Verteidigerin laufenden offenen,noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Widerrufsverfahren läßt sich entgegen der Gegenerklärung des Verteidigers im Revisionsverfahren vom26. November 2003 kein Hindernis für eine Verteidigertätigkeit einer nochzugelassenen Rechtsanwältin herleiten. Dies fordern die Interessen derRechtssicherheit. Im übrigen sind Anhaltspunkte, die allein im Blick auf denVermögensverfall der Rechtsanwältin vor Bestandskraft des Widerrufs ihrer - 3 -Zulassung gegen die Zuverlässigkeit ihrer Strafverteidigertätigkeit sprechenkönnten, weder konkret dargetan oder ersichtlich noch abstrakt naheliegend.Der Generalbundesanwalt hat seinen Verwerfungsantrag darauf gestützt,daß die Verteidigertätigkeit gemäß § 36 Abs. 2 BRAO nicht als unwirksamanzusehen sei, weil die Verteidigerin bis zum Abschluß der Hauptverhand-lung noch nicht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Nr. 2 BRAO in der Listeder beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte (§ 31 BRAO) gelöschtwar. Dies bedarf indes keiner Entscheidung, da die Zulassung der Verteidi-gerin zur Rechtsanwaltschaft noch gar nicht bestandskräftig widerrufen war.Die auch in BGHSt 47, 238 nicht behandelte Frage einer Anwendbarkeitdes § 36 Abs. 2 BRAO auf Fälle der vorliegenden Art mit der Folge, daß dieMitwirkung eines nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Verteidi-gers vor dessen Löschung in der nach § 31 BRAO geführten Liste den ab-soluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht begründen würde, bleibtdaher offen.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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