5 StR 447/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Leipzig vom 30. Mai 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Ablehnung eines Schuldspruchs wegen schwerer K366rperverletzung (247 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB) beschwert den Angeklagten nicht. Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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