Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung: ja StGB § 27; AO § 370 Abs. 1; § 41 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1 1. Wird durch Abschluß eines Scheinvertrages eine Gehalts- zahlung verschleiert, so kann darin Beihilfe zur Einkommen- steuerhinterziehung des Gehaltsempfängers liegen. 2. Die Strafbarkeit eines unberechtigten Vorsteuerabzugs aus einer Scheinrechnung entfällt nicht deswegen, weil der Aussteller der Rechnung die dort gesondert ausge- wiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat. 3. Zur Strafzumessung bei Lohnsteuerhinterziehung und damit zusammenhängender Beihilfe zur Einkommen- steuerhinterziehung des Gehaltsempfängers. BGH, Beschl. vom 20. März 2002 5 StR 448/01 LG Frankfurt am Main 5 StR 448/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. März 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2002 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2001 in den Strafaussprüchen aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten K und H wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterzi e - hung zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten bzw. von sieben Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten B hat es wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ve r - hängt. Die Vollstreckung der Strafen sind jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden. Alle drei Angeklagte beanstanden mit ihren Revisionen das Verfa h - ren und rügen die Verletzung materiellen Rechts. Die Revisionen führen auf die Sachrüge zur Aufhebung der jeweiligen Strafaussprüche; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - I. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Die Angeklagten K und H gehörten im Jahr 1993 dem ehrenamtlich ttigen Prsidium des Fußballvereins Eintracht Frankfurt an, bei dem auch der Lizenzfußballspieler Y beschftigt war. Nac h - dem diesem mit Beginn der Bundesligasaison 1992/93 der Durchbruch zum Topstrmer der Fußballbundesliga gelungen war, fanden Anfang des Ja h - res 1993 Vertragsgesprche ber eine Gehaltserhöhung statt, zumal da b e - reits andere Bundesligavereine Interesse an einer Verpflichtung von Y zeigten. Eintracht Frankfurt war daran gelegen, mit dem Spieler eine Ve r - tragsverlngerung zu vereinbaren und eine im Arbeitsvertrag enthaltene Transferregelung zu beseitigen, nach der Y unter bestimmten Vorau s - setzungen eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrages verlangen konnte. Y wiederum stellte hohe Gehaltsforderungen. Nachdem die Vertrag s - verhandlungen zunchst ergebnislos abgebrochen worden waren, schaltete Y fr die weiteren Verhandlungen den Angeklagten B ein, der eine Werbeagentur betrieb. Die Angeklagten einigten sich dann u.a. auf eine einmalige Zahlung von zwei Mio. DM zuzglich Umsatzsteuer, die nicht d i - rekt an Y , sondern zur Verschleierung der Zahlung ber die Werb e - agentur des Angeklagten B an Y weitergeleitet werden sollte. Um die anfallende Lohnsteuer nicht abfhren zu mssen und um es Y zu ermöglichen, den Erhalt dieser Zahlung vor dem Finanzamt zu verheiml i - chen, beschlossen die Angeklagten, zum Schein einen Vertrag zwischen der Werbeagentur des Angeklagten B und Eintracht Frankfurt zu schli e - ßen, mit dem die Übertragung smtlicher Vermarktungsrechte an der Person des Y an den Verein vorgetuscht werden sollte. Im Juni 1993 wurden sodann mehrere den Fußballspieler Y betreffende Vertrge unte r - zeichnet, die Gehaltsfragen regelten und die bisherige Transferregelung aufhoben. Dabei wurde die Vereinbarung zwischen Eintracht Frankfurt und - 4 - der Werbeagentur des Angeklagten B ber die Übertragung der Ve r - marktungsrechte auf den 20. August 1993 vor- und die Vertrge mit Y selbst auf den 5. Mrz 1993 rckdatiert. Es sollte der Eindruck erweckt we r - den, der Vertrag ber die Vermarktungsrechte sei erst ein halbes Jahr nach den brigen Vertrgen geschlossen worden. Von den von Eintracht Frankfurt gezahlten 2,3 Mio. DM behielt der Angeklagte B die gesondert au s - gewiesene Umsatzsteuer in Hhe von 300.000 DM, die er an das Finanzamt abfhrte, sowie eine Provision von 200.000 DM ein. Den restlichen Geldb e - trag leitete er an eine Firma A Ltd. in Ghana weiter, deren wirtschaftlich Berechtigter Y war. Eintracht Frankfurt gab in den beim Finanzamt eingereichten Loh n - steueranmeldungen die geleistete Zahlung nicht an und fhrte die darauf entfallende Lohnsteuer in Hhe von mehr als 1,2 Mio. DM nicht ab; dagegen machte der Verein die Umsatzsteuer aus der Rechnung des Angeklagten B als Vorsteuer geltend. Y wiederum erklrte den erhaltenen Geldbetrag nicht gegenber dem Finanzamt und hinterzog die anfallende Einkommensteuer. II. Die Angeklagten wenden sich insbesondere dagegen, daû die Übe r - tragung der Vermarktungsrechte an dem Bundesligafuûballspieler Y an Eintracht Frankfurt steuerlich als Scheingeschft im Sinne von § 41 Abs. 2 AO behandelt worden ist. Sie machen geltend, daû es sich bei der gewhlten Vereinbarung um eine zulssige und tatschlich durchg e - fhrte Vertragsgestaltung und nicht um die Verschleierung einer Gehalt s - zahlung an Y gehandelt habe. 1. Die erhobenen Verfahrensrgen zeigen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht auf. Der Errterung bedarf lediglich folgendes: - 5 - Die von den Angeklagten K und H erhobene Rge, das Landgericht habe gegen die ihm nach § 261 StPO obliegende Pflicht verstoûen, die erhobenen Beweise erschpfend zu wrdigen, weil es die Einlassung des frheren Mitangeklagten Y nicht mitgeteilt habe, o b - wohl seine Angaben mit den Urteilsfeststellungen im Widerspruch stnden, greift nicht durch. Allerdings ist der Tatrichter grundstzlich verpflichtet, alle wesentl i - chen Beweismittel der gesamten Hauptverhandlung im Rahmen seiner B e - weiswrdigung heranzuziehen und die vorhandenen Beweise einer e r - schpfenden Wrdigung zu unterziehen (vgl. BGHR StPO § 261 Einla s - sung 5). Dies gilt auch fr Sacheinlassungen, sofern sie nicht marginal sind (vgl. BGH, Beschl. vom 23. Februar 2000 5 StR 382/99). Der dem Tatrichter nach § 261 StPO eingerumten Freiheit in der berzeugungsbi l - dung sind insoweit Grenzen gesetzt (vgl. BGH StV 1988, 138 m. Anm. Schlothauer; OLG Karlsruhe StV 2000, 658). Mit Recht stellt die Revision fest, daû grundstzlich die Einlassung eines Mitangeklagten in der Haup t - verhandlung bei der Beweiswrdigung auch dann Bercksichtigung finden muû, wenn das Verfahren gegen diesen Angeklagten wie hier spter abgetrennt worden ist. Eine vom Revisionsgericht auf eine entsprechende Verfahrensrge nach § 261 StPO hin zu beachtende Lckenhaftigkeit der Beweiswrdigung kann sich nicht nur aus den Urteilsgrnden selbst, sondern auch aus der aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen weiteren Beweisaufnahme ergeben, wenn diese in der Beweiswrdigung im Urteil keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. hierzu BGH NStZ 2001, 440). Die berprfung kann j e - doch nur auf die Beweisergebnisse erstreckt werden, die mit den Mitteln des Revisionsgerichts ohne weiteres feststellbar sind. Eine Rekonstruktion der - 6 - Hauptverhandlung zur Feststellung der Einlassung des frheren Mitang e - klagten Y ist dem Senat damit grundstzlich verwehrt. Allerdings wird aus den in die Hauptverhandlung eingefhrten ± und von den Revisionen entsprechend den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mitgeteilten ± Schriftstcken deutlich, daû der frhere Mitang e - klagte Y dieselben Sachverhalte zu verschiedenen Zeitpunkten unte r - schiedlich dargestellt hat, was seine Glaubwrdigkeit in Frage stellt. Eine nhere Auseinandersetzung mit den Angaben des Y und seiner Glaubwrdigkeit im Urteil war hier dennoch entbehrlich, weil ± wie dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist ± das Landgericht der Au s - sage des Y wegen erheblicher Zweifel an dessen Glaubwrdigkeit ke i - nen eigenstndigen Beweiswert beigemessen hat. Das Landgericht ist den Angaben des Y mit uûerster Zurckhaltung begegnet und hat seine Beweiswrdigung auf eine Vielzahl von Beweismitteln und Indizien gesttzt. Die Angaben des Y hat das Landgericht dabei nie allein, sondern nur dann und nur zu einzelnen Punkten flankierend herangezogen, wenn die entsprechenden Beweistatsachen auch noch jeweils durch ein anderes B e - weismittel belegt waren. Eine bloûe Aussage gegen Aussage- Konstellation, bei welcher der Bundesgerichtshof besondere Darstellungs- und Begrndungsanforderungen an das Urteil stellt, wenn der Tatrichter dem einzigen Belastungszeugen glaubt (vgl. BGHSt 44, 153, 158; 44, 256; BGHR StPO § 261 Beweiswrdigung 23 m.w.N.), liegt hier nicht vor. Nhere Errterungen zur Aussagekonstanz und zur Glaubwrdigkeit eines Auss a - genden sind ansonsten regelmûig nur dann geboten, wenn das Ergebnis der Beweiswrdigung davon abhngt. Dies war hier nicht der Fall. Das Landgericht hat seine berzeugungsbildung auf eine Vielzahl von Bewei s - mitteln gesttzt und hat den Angaben des weitgehend fr unglaubwrdig befundenen frheren Mitangeklagten Y keine maûgebliche Bedeutung beigemessen. - 7 - 2. Die Schuldsprche halten rechtlicher Nachprfung stand. a) Das Landgericht hat sich die berzeugung gebildet, daû der von den Angeklagten geschlossene Vertrag, mit dem die bertragung der Ve r - marktungsrechte an dem Bundesligafuûballspieler Y verei n - bart wurde, nicht ernstlich gewollt war und nur der Verschleierung einer G e - haltszahlung an Y diente. Die Beurteilung, ob ein Scheingeschft vo r - liegt, obliegt grundstzlich dem Tatrichter (vgl. Fischer in Hbschmann/ Hepp/Spitaler AO § 41 Rdn . 188). Das Urteil muû allerdings erkennen la s - sen, daû der Tatrichter die wesentlichen fr und gegen ein Scheingeschft sprechenden Umstnde im Rahmen der Beweiswrdigung bercksichtigt und in eine Gesamtwrdigung einbezogen hat, so daû die vom Gericht g e - zogene Schluûfolgerung nicht nur eine Annahme ist oder sich als bloûe Vermutung erweist (vgl. BGHR StPO § 261 berzeugungsbildung 26). Di e - sen Anforderungen wird die Beweiswrdigung des Landgerichts gerecht. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daû ein Lizen z - fuûballspieler Einknfte aus nichtselbstndiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) bezieht, weil er sich auf eine lngere Dauer verpflichtet und gege n - ber dem Verein weisungsgebunden ist (vgl. § 1 LStDV; BFHE 170, 48, 50; Schmidt/Drenseck EStG 20. Aufl. § 19 Rdn. 15 Sportler; Jansen FR 1995, 461, 463; Lutz DStZ 1998, 279, 280; Pudell/Ernst SpuRt 1997, 185, 188). Es hat dabei bedacht, daû nicht smtliche Leistungen des Arbeitgebers an e i - nen Arbeitnehmer Lohn im Sinne von § 19 EStG sein mssen. Erfolgreiche Sportler haben die Mglichkeit, aus ihrem Bekanntheitsgrad durch Werb e - einnahmen sogar noch hhere Entgelte zu erzielen als aus der sportlichen Bettigung (vgl. Lutz DStZ 1998, 279, 281). Dabei fhren Einnahmen aus der Werbettigkeit eines Sportlers nach der Rechtsprechung des Bundesf i - nanzhofs (vgl. BStBl II 1986, 424) regelmûig zu (nicht lohnsteuerpflicht i - gen) Einknften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), wenn der Sportler die Werbettigkeit selbstndig und nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht - 8 - ausbt und sich die Ttigkeit als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (vgl. auch BMF-Schreiben vom 25. August 1995 ± IV B 6 ± S 2331 ± 9/95, DStR 1995, 1508). Die Tatsache, daû der bei Eintracht Frankfurt als Arbeitnehmer beschftigte Fuûballspieler Y ber sein Festgehalt hinaus von seinem Arbeitgeber eine zustzliche Einmalzahlung erhalten hat, qualifiziert diese damit noch nicht ohne weiteres als weitere Gehaltszahlung, schlieût eine solche aber auch nicht aus. Ein Scheingeschft im Sinne von § 41 Abs. 2 AO liegt indes dann vor, wenn die Parteien einverstndlich lediglich den uûeren Schein eines Rechtsgeschfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsg e - schft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen (vgl. BGH NJW 1982, 569; Fischer in Hbschmann/Hepp/Spitaler AO § 41 Rdn. 153). Entscheidend ist dabei, ob die Parteien zur Erreichung des erstrebten Erfolges ein Scheingeschft fr gengend oder ein ernstgemeintes Recht s - geschft fr notwendig erachtet haben (vgl. BGHZ 36, 84, 88 m.w.N.). Dabei sind die Interessenlage und die verfolgten wirtschaftlichen Zwecke wie auch die Frage zu bercksichtigen, ob die Beteiligten ein durch ein Scheing e - schft verdecktes Geschft wirklich gewollt haben (vgl. Fischer aaO Rdn. 153, 158). Diese Maûstbe hat das Landgericht beachtet und sich aufgrund e i - ner umfassenden Gesamtwrdigung der fr und gegen ein Scheingeschft sprechenden Umstnde die berzeugung gebildet, daû die Angeklagten eine Veruûerung der Vermarktungsrechte nicht ernstlich vorhatten, so n - dern den geschaffenen Schein eines solchen Vertrages zur Verschleierung der Lohnzahlung an Y ausnutzen wollten. Der Tatrichter hat dabei nicht verkannt, daû der Erwerb von Vermarktungsrechten dem Verein auch dann von erheblichem Nutzen htte sein knnen, wenn sich eine solche I n - vestition nicht unmittelbar wirtschaftlich ausgezahlt htte. Auch hat er b e - dacht, daû die erfolgte Abfhrung von Umsatzsteuer fr einen Vollzug des - 9 - Vertrages und damit fr eine Ernstlichkeit des Vertragsschlusses sprechen kann. Auf der anderen Seite hat er ohne Rechtsfehler in die Gesamtabw - gung eingestellt, daû Eintracht Frankfurt trotz angeblicher Exklusivrechte einerseits einem spteren, Y betreffenden Werbevertrag des Ang e - klagten B mit der Firma P nicht entgegengetreten ist, andererseits selbst keinerlei Versuche unternommen hat, den Spieler zu vermarkten und nicht einmal die naheliegende Mglichkeit genutzt hat, den Hauptsponsor des Vereins auf eine Vermarktung Y s anzusprechen. Dabei durfte auch bercksichtigt werden, daû etwaige Vermarktungsrechte beim Transfer des Y zum englischen Fuûballverein Leeds United keine Rolle gespielt haben. Ebenso durfte das Landgericht wrdigen, daû die Angeklagten durch Rck- und Vordatieren der verschiedenen Vertrge den Eindruck erweckt haben, der Vertrag ber eine Gehaltserhhung und derjenige ber die bertragung der Vermarktungsrechte seien im Abstand von einem halben Jahr geschlossen worden. b) Die Verurteilungen der Angeklagten K und H wegen Lohnsteuerhinterziehung sind frei von Rechtsfehlern. Bei der Zahlung von 2,3 Mio. DM an den Angeklagten B ha n - delte es sich um eine verdeckte Gehaltszahlung an den Vereinsspieler Y . Der Verein war verpflichtet, fr diese Lohnsteuer anzumelden (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und an das Betriebsstttenfinanzamt abzufhren (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daû die Angeklagten K und H die Zahlung an B formal auf den Vertrag vom 20. August 1993 ber die Veruûerung der Vermar k - tungsrechte fr Y geleistet haben; als Scheingeschft ist dieser Vertrag fr die Besteuerung unerheblich (§ 41 Abs. 2 Satz 1 AO). Maûgeblich ist vielmehr das verdeckte Geschft einer Gehaltszahlung an den bei Eintracht Frankfurt beschftigten Fuûballspieler Y (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2 AO). Insoweit ist es unerheblich, daû die geleistete Zahlung nicht unmittelbar, - 10 - sondern ber den Angeklagten B und die Firma A Ltd. dem Arbei t - nehmer Y zugeflossen ist (vgl. Kirchhof/Shn, Einkommensteuerg e - setz § 19 Rdn. B 342 m. N.). c) Auch die Verurteilungen der drei Angeklagten wegen Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des frheren Mitangeklagten Y haben Bestand. Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundstzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeifhrung des Taterfolges des Haupttters objektiv frdert (vgl. BGHSt 42, 135, 136), ohne daû sie fr den Erfolg selbst urschlich sein muû (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 46, 107, 109). Die strafbare Hilfeleistung liegt hier in dem Abschluû des Scheinve r - trages, bei den Angeklagten K und H zudem in der Nichtau f - nahme der Zahlung von 2,3 Mio. DM in die Lohnsteuerbescheinigung fr Y . Hierdurch wurde (auch gegenber den Finanzbehrden) verschleiert, daû es sich bei der geleisteten Zahlung um lohnsteuerpflichtiges Gehalt handelte. Dies ermglichte Y die Hinterziehung der auf diesen Ei n - knften lastenden Einkommensteuer (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Einer Strafbarkeit der Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinte r - ziehung steht nicht entgegen, daû eine Gehaltszahlung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer eine objektiv neutrale Handlung ist (vgl. hierzu BGHSt 46, 107, 112; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3, 20), die grundstzlich keine Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des Arbeitnehmers da r - stellt. Hier beschrnkte sich das Verhalten der Angeklagten nicht auf eine bloûe Gehaltszahlung; die Angeklagten haben vielmehr die Zahlung an Y durch Abschluû eines Scheinvertrages mit dem Angeklagten B gezielt verschleiert. Unbeachtlich ist dabei, daû eine entgeltliche, zeitlich befristete bertragung der Rechte des Y am eigenen Namen (§ 12 BGB) - 11 - und am eigenen Bild (§ 22 ff. KunstUrhG) an Eintracht Frankfurt fr eine s o - genannte Namens- oder Imagewerbung unter Einbindung einer Werb e - agentur rechtlich zulssig gewesen wre. Ein solcher Vertrag war nach den Urteilsfeststellungen von den Angeklagten gerade nicht ernsthaft gewollt. Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daû die Angeklagten weder fr die Erfllung der steuerlichen Pflichten des Y verantwortlich noch von ihm mit der Erfllung dieser Pflichten betraut worden waren. Den Angeklagten war b e - wuût, daû die getroffenen Vereinbarungen fr Y nur dann wirtschaftlich von Interesse waren, wenn er die ihm zuflieûende Zahlung in seiner Ei n - kommensteuererklrung nicht angeben wrde; durch Verschleierung der Gehaltszahlung sollte gerade dies ermglicht werden. Schlieûlich ist eine Strafbarkeit der Angeklagten auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil es Y bei den Vertragsverhandlungen nicht vo r - rangig darauf ankam, eine strafbare Steuerhinterziehung begehen zu k n - nen; er wollte vielmehr vor allem deutlich hhere Einknfte als bisher erzi e - len. Verfolgt der von einem Hilfeleistenden Untersttzte neben strafbaren auch legale Ziele, stehen diese zulssigen Ziele einer Strafbarkeit des Hi l - feleistenden dann nicht entgegen, wenn sich der Hilfeleistende mit dem strafbaren Tun des Untersttzten solidarisiert, indem er sich gerade die F r - derung der strafbaren Handlungen des Untersttzten angelegen sein lût. So verhielt es sich hier. Mit dem Abschluû eines Scheinvertrages zur Ve r - schleierung der Gehaltszahlung (und der Nichtabfhrung von Lohnsteuer) haben die Angeklagten ihr Verhalten neben der Verfolgung eigener fina n - zieller Interessen von Eintracht Frankfurt auch dem wirtschaftlichen Bestr e - ben des Y und damit seinen deliktischen Zielen einer Steuerhinterzi e - hung angepaût. - 12 - d) Die Verurteilung der Angeklagten K und H wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer durch unberechtigten Vorsteuerabzug b e - gegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die in der Rechnung ber die angebliche Veruûerung von Vermarktungsrechten ausgewiesene U m - satzsteuer durfte nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Ein Vorsteuerabzug gemû § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist nur fr Steuern aus Rechnungen im Sinne des § 14 UStG zulssig, denen steue r - pflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zugrundeliegen. Dabei ist auf die tatschliche Gestaltung eines Rechtsgeschfts abzustellen; maûgeblich sind die tatschlichen Leistung s - bewegungen (vgl. BFH, BFH/NV 1987, 756; BGHR AO § 41 Abs. 1 Durc h - fhrung, tatschliche 1; BGHR AO § 370 Abs. 1 Versuch 2). Scheing e - schfte und Scheinhandlungen sind fr die Besteuerung unerheblich (§ 41 Abs. 2 Satz 1 AO). Diese Regelung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Eur o - pischen Gerichtshofs zur Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 (ABl. EG 1977 Nr. L 145, 1), wonach ein Recht zum Vorste u - erabzug nur fr solche Steuern besteht, die geschuldet werden, weil sie mit einem der Mehrwertsteuer unterworfenen Umsatz im Zusammenhang st e - hen, nicht aber fr solche, die ausschlieûlich geschuldet werden, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen worden sind (EuGH, Urt. vom 13. Deze m - ber 1989 ± Rechtssache C-342/87 ± Genius Holding, Slg. 1989, 4227). Anderes gilt auch dann nicht, wenn ± wie hier ± die ber eine nicht ausgefhrte Leistung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer tatschlich an das Finanzamt abgefhrt wird. Nach der Rechtsprechung des Europischen Gerichtshofs zum Grundsatz der Neutralitt der Mehrwertsteuer gilt zwar, daû zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer im Besteuerungsve r - fahren berichtigt werden kann, wenn die Gefhrdung des Steueraufko m - - 13 - mens rechtzeitig und vollstndig beseitigt worden ist (EuGH, Urt. vom 19. September 2000 ± Rechtssache C-454/98 ± Schmeink & Cofreth und Str o - bel, Slg. 2000 I S. 6973; vgl. hierzu auch BFHE 194, 506 und 517; BGHR AO § 370 Abs. 1 Versuch 2). Dies schlieût jedoch nicht aus, daû die Mi t - gliedstaaten an das Ausstellen und Verwenden von Scheinrechnungen stra f - rechtliche Folgen knpfen (EuGH aaO S. 7008 Tz. 62). Ob das Steuerau f - kommen durch die Tat letztlich dauerhaft gefhrdet wird oder ob dies nicht der Fall ist, weil der Aussteller der zum Vorsteuerabzug verwendeten Rec h - nung die gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrge an das Finanzamt abgefhrt hat, spielt fr die Verwirklichung des Hinterziehungstatbestandes nach § 370 Abs. 1 AO demnach keine Rolle. Diese Frage erlangt aber bei der Strafzumessung im Rahmen der Bercksichtigung der verschuldeten Auswirkungen der Tat (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) Bedeutung. 3. Jedoch begegnet die Strafzumessung insgesamt durchgreifenden Bedenken. a) Das Landgericht hat die Angeklagten K und H s o - wohl wegen Lohnsteuerhinterziehung als auch wegen Beihilfe zur Einko m - mensteuerhinterziehung des Y verurteilt. Im Rahmen der Strafzume s - sung hat es dabei jeweils die Hhe der Hinterziehungsbetrge strafsch r - fend bercksichtigt. Bei Anwendung dieses an sich zutreffenden Strafz u - messungsgrundes ist allerdings zu besorgen, daû das Landgericht das Ve r - hltnis von Lohn- und Einkommensteuer nicht hinreichend bedacht hat. Die Lohnsteuer ist die Einkommensteuer der Arbeitnehmer fr Einknfte aus nichtselbstndiger Arbeit, die gemû § 38 Abs. 1 EStG durch Steuerabzug vom Lohn erhoben wird (vgl. hierzu Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht § 370 AO Rdn. 202). Da es sich bei der Lohnsteuer somit lediglich um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer handelt, ist die vom A r - beitgeber abgefhrte Lohnsteuer beim Arbeitnehmer auf dessen veranlagte Einkommensteuer anzurechnen (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Dies hat zur Folge, daû die Zahllast des Steuerpflichtigen stets um den durch Loh n - - 14 - steuerabzug bereits erhobenen Steuerbetrag niedriger als die festgesetzte Einkommensteuer ist. Zugleich bedeutet dies, daû das Steueraufkommen bei Hinterziehung sowohl der Lohnsteuer als auch der Einkommensteuer nicht in Hhe der Summe der beiden hinterzogenen Steuern gefhrdet ist. Diesen Umstand hat das Landgericht bei der Strafzumessung wegen Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des Y nicht erkennbar zugunsten der Angeklagten K und H bercksichtigt. Dies fhrt insoweit zur Aufhebung des Strafausspruchs. Aus demselben Grund ist auch der Stra f - ausspruch hinsichtlich des Angeklagten B aufzuheben, den das Lan d - gericht wegen Beihilfe sowohl zur Lohnsteuerhinterziehung als auch zur Einkommensteuerhinterziehung des Y verurteilt hat. Der Senat kann darber hinaus nicht ausschlieûen, daû sich der Rechtsfehler auf die Stra f - zumessung wegen Hinterziehung von Lohnsteuer ausgewirkt hat, und hebt daher auch die hierfr verhngten Einzelstrafen auf. b) Auch soweit die Angeklagten wegen Umsatzsteuerhinterziehung bzw. Beihilfe hierzu verurteilt worden sind, hlt die Strafzumessung rechtl i - cher Nachprfung nicht stand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte B als Aussteller einer Scheinrechnung ber die angebliche bertr a - gung von Vermarktungsrechten die in dieser Rechnung gesondert ausg e - wiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgefhrt, welche die Angeklagten K und H gegenber dem Finanzamt als Vorsteuer geltend gemacht haben. Zwar hat die Tatsache, daû der Aussteller einer Schei n - rechnung die dort gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgefhrt hat, fr die Strafbarkeit des Rechnungsempfngers, der die Vo r - steuer aus dieser Rechnung geltend gemacht hat, auûer Betracht zu bleiben (vgl. oben II.2.d.). Jedoch hat der Umstand, daû der Rechnungsaussteller eine solche Abfhrung von Anfang an vorhatte und der Rechnungsempf n - ger dies wuûte, fr die Strafzumessung Bedeutung. In diesem Fall ist die Tat nicht auf eine dauerhafte Gefhrdung des Steueraufkommens gerichtet, s o - fern die Verwendung von Scheinrechnungen nicht ± wie es etwa bei einem - 15 - Umsatzsteuerkarussell der Fall sein kann ± an anderer Stelle zu Steuerve r - krzungen fhren soll. Dies hat das Landgericht nicht bedacht. - 16 - c) Die erforderliche Neufestsetzung der Einzelstrafen bedingt die Au f - hebung der gegen die Angeklagten K und H festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafen. Harms Hger Raum Brause Schaal
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