5 StR 448/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenm344337igen Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 7. Juli 2005 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jedoch wird das Urteil nach 247 349 Abs. 4 StPO dahin erg344nzt, dass der Angeklagte im 334brigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Im 334brigen hat der Beschwerdef374hrer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e Anklage und Er366ffnungsbeschluss legten dem Angeklagten f374nf tat-mehrheitlich begangene F344lle der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln zur Last. Das Landgericht konnte sich nur von drei 226 tat-einheitlich ver374bten 226 Akten der Beihilfe 374berzeugen (UA S. 11). Dies erfor-dert, selbst wenn bei zutreffender Beurteilung von vornherein die Annahme - 3 - von Tateinheit statt Tatmehrheit zutreffend gewesen w344re, einen Teilfrei-spruch (Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 260 Rdn. 13). Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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