5 StR 448/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren r344uberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. April 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufge-hoben, a) soweit der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (II.2.2. der Urteils-gr374nde) verurteilt worden ist, b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren r344uberischen Diebstahls und wegen Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Eine Unterbringung des Angeklagten gem344337 247 64 StGB hat das Landgericht abgelehnt. Die Revision des Angeklagten hat mit der 1 - 3 - Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 a) Der vielfach vorbestrafte 31 Jahre alte Angeklagte wohnte seit sei-nem 19. Lebensjahr in M344nnerwohnheimen f374r Obdachlose oder Drogenab-h344ngige in mehreren westdeutschen Gro337st344dten. Am 29. September 2005 und am 6. November 2008 wurde er jeweils wegen Diebstahls zum Nachteil eines Mitbewohners zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. 3 4 b) Der Angeklagte besuchte am 3. November 2007 in einer Hambur-ger M344nnerunterkunft den dortigen Mitbewohner M. , der dem Angeklagten 25 Euro schuldete. M. konnte nicht zahlen. Aus Ver344rgerung dar374ber nahm der Angeklagte den Personalausweis des M. und einen diesem zu-stehenden Verrechnungsscheck 374ber 300 Euro an sich. Der Angeklagte ver-teidigte den Besitz dieser Gegenst344nde gegen374ber M. unter drohendem Einsatz eines mitgef374hrten Messers. Die 334berzeugung des Landgerichts von der T344terschaft des Angeklag-ten gr374ndet sich auf 374bereinstimmende Angaben des M. gegen374ber einer Wohnheimmitarbeiterin und der sofort verst344ndigten Polizei, den Inhalt der f374r M. ausgegebenen Lohnsteuerbescheinigung und das in einem Brief des Angeklagten enthaltene Bekenntnis, M. besucht und dessen Scheck gesehen zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten danach wegen (besonders) schweren r344uberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 5 c) Der Angeklagte bewohnte vor374bergehend mit Ho. ein Zimmer in einer anderen Hamburger M344nnerunterkunft. Ho. zeigte um Mitternacht des 14. Mai 2008 in alkoholisiertem Zustand einen Diebstahls- 6 - 4 - versuch durch Aufbrechen des an seinem Schrank befindlichen Vorh344nge-schlosses bei der Polizei an und wies darauf hin, dass 226 au337er der Einrich-tungsleitung 226 lediglich der Angeklagte 374ber einen weiteren Zimmerschl374ssel verf374ge. Der gegen den Angeklagten hierdurch begr374ndete Tatverdacht best-344tigte sich indes nicht. Der Angeklagte befand sich seit 13. Mai 2008 in einer Entzugsklinik weit au337erhalb Hamburgs. Ho. zeigte am 25. Mai 2008 gegen 8.30 Uhr einen mittels Gewalt 226 Schl344ge mit der flachen Hand ins Gesicht und ein nur oberfl344chlich treffender Fu337tritt ins Gesicht 226 von drei M344nnern und einer Frau um 1.00 Uhr nachts in dem M344nnerwohnheim ausgef374hrten Raub374berfall an. Die Frau und zwei m344nnliche T344ter konnte Ho. nicht beschreiben. Der dritte Mann sei der Angeklagte gewesen, der mit einem Schl374ssel in das Zimmer eingedrungen sei, ihn k366rperlich durchsucht und dabei aus seinen Hosenta-schen und einer Hemdtasche Gegenst344nde entnommen habe. Die von Ho. gegen374ber der Polizei abgegebene Tatschilderung hat das Landgericht zur Grundlage seiner Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit gef344hrli-cher K366rperverletzung genommen und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. 7 2. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt hinsichtlich des ausge-urteilten Verbrechens vom 25. Mai 2008 der sachlichrechtlichen Pr374fung nicht stand. 8 a) Zwar standen dem Landgericht f374r beide ausgeurteilte Taten die Gesch344digten als die einzigen unmittelbaren Zeugen nicht zur Verf374gung. Die hinsichtlich der ersten Tat wegen der 226 wenn auch von der Justiz kei-neswegs verschuldeten 226 nicht m366glich gewesenen konfrontativen Befragung des einzigen Belastungszeugen gebotene besonders sorgf344ltige und kriti-sche Beweisw374rdigung (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2007, 204, 206; BGHSt 51, 150, 157 Tz. 26; 47, 220, 223 f.; 45, 203, 208) hat das Landge-richt zwar nicht ausdr374cklich mit Blick auf das fehlende Konfrontationsrecht 9 - 5 - vorgenommen. Indes sind die Voraussetzungen f374r dessen Kompensation (vgl. BVerfG aaO) namentlich angesichts der von dem Angeklagten bekunde-ten selbstbelastenden Umst344nde inhaltlich ohne weiteres erf374llt, so dass der Senat eine unzureichende Beweisw374rdigung insoweit ausschlie337en kann. b) Anders liegt es bei der vom Landgericht vorgenommenen Beweis-w374rdigung f374r die zweite Tat. Insoweit hat das Landgericht 226 jenseits der nicht m366glichen konfrontativen Befragung des einzigen Belastungszeugen 226 bereits nicht alle festgestellten Umst344nde, die die Entscheidung beeinflussen k366nnen, in seine Erw344gungen einbezogen (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; BGH StV 2009, 176, 177; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 226 5 StR 84/09). 10 11 aa) Das Landgericht hat es unterlassen, den den Angaben des Anzei-geerstatters innewohnenden Mangel zu bedenken, dass Ho. nicht in der Lage war, drei T344ter n344her zu beschreiben, obwohl er ihren 226 indes nicht etwa mit Waffen gef374hrten (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 212; 2008, 148, 150) 226 k366rperlichen Angriffen ausgesetzt war und zus344tzlich M366glichkeiten zur Beobachtung bestanden, als die T344ter die Schrankt374r aufgebrochen und aus dem Schrank und von dem K374hlschrank Diebesgut an sich genommen hatten. Gleiches gilt f374r die lediglich im Ergebnis beschriebenen Verletzungs-handlungen selbst. So bleibt offen, in welcher Situation des Tatgeschehens Ho. den bedrohlichsten Angriff, den Tritt ins Gesicht, hat hinneh-men m374ssen. Schlie337lich h344tte das Landgericht die weitere Ungenauigkeit der Tat-schilderung hinsichtlich des bekundeten Aufbrechens der Schrankt374r beden-ken m374ssen. Die Aussage des Anzeigeerstatters hatte sich insoweit nicht best344tigt. Polizeibeamte hatten gerade keine Aufbruchspuren an der Schrankt374r festgestellt (UA S. 25). Die Wertung des Landgerichts, der Anzei-geerstatter habe ersichtlich ein Aufbrechen des Vorh344ngeschlosses gemeint, h344tte indes zum Bedenken einer weiteren Schw344che der Tatbeschreibung Anlass gegeben, weil eine genaue Schilderung des 226 naheliegend nur unter 12 - 6 - Zuhilfenahme eines Werkzeugs m366glichen 226 Aufbrechens des Schlosses unterblieben ist. bb) Das Landgericht hat ma337geblich zugrunde gelegt, dass nur der Angeklagte 226 abgesehen von der Einrichtungsleitung 226 374ber einen weiteren Schl374ssel f374r das Zimmer von Ho. verf374gt habe. Dabei hat es je-doch nicht erkennbar bedacht, dass bei dem elf Tage zuvor erfolgten ersten Aufbrechen des Vorh344ngeschlosses des Anzeigeerstatters 226 ohne dass Auf-bruchspuren an der verschlossenen Zimmert374r festgestellt worden waren 226der Angeklagte wegen Ortsabwesenheit als T344ter ausgeschlossen worden ist. Dieser Umstand entwertet das Indiz des Schl374sselbesitzes entscheidend. Nach dem Gebot der vollst344ndigen Beweisw374rdigung h344tte das Landgericht danach die M366glichkeit mitbedenken m374ssen, dass auch ein unbekannter Dritter 374ber einen Zimmerschl374ssel oder eine Zutrittsm366glichkeit zu dem Zimmer des Gesch344digten verf374gt haben k366nnte. 13 14 Zudem offenbart der allein belastend bewertete Umstand, dass der Angeklagte einen Tag nach der Tat in einer Anzeige angegeben hatte, in dem M344nnerwohnheim zu wohnen (UA S. 27), eine bedenklich unvollst344ndi-ge Auswertung der getroffenen Feststellungen (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung unzureichende 20). Das Landgericht unter-l344sst die W374rdigung dessen, dass der Angeklagte als Mitt344ter des Raubes vom Vortage allen Anlass gehabt h344tte, eine solche Verbindung zum Tatort nicht zu offenbaren (vgl. BGHR aaO). 3. Die angelastete zweite Tat bedarf demnach neuer Aufkl344rung und Bewertung. Dabei wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass bei einer H344u-fung von 226 wenn auch jeweils f374r sich erkl344rbaren 226 Fragw374rdigkeiten in der gebotenen Gesamtschau Zweifel an der Richtigkeit eines Tatvorwurfs ent-stehen k366nnen (vgl. BGHR StPO 247 261 Zeuge 3; Indizien 1 und 7). 15 - 7 - 4. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Bemessung der Einsatzstrafe von der Ausurteilung der zweiten Tat beeinflusst worden ist. Deshalb war auch diese Strafe aufzuheben. 16 5. Der Senat weist darauf hin, dass 226 wie es die Revision vorgetragen hat 226 der Bewertung der Voraussetzungen m366glicher eingeschr344nkter Schuldf344higkeit nicht allein der durch vom Angeklagten naheliegenderweise bagatellisierte Drogenkonsum zugrunde zu legen sein wird. Vielmehr werden auch der Bedeutungsgehalt der Verurteilungen wegen Drogendelikten vom 7. Oktober 2007, 19. Dezember 2007 und 19. Februar 2008 und ferner die Therapiebem374hungen des Angeklagten zu erw344gen sein (BGH NStZ-RR 2009, 184 f.). 17 18 Dies gilt auch hinsichtlich der vom Landgericht verneinten Vorausset-zungen des 247 64 StGB (vgl. BGH aaO). Die Nichtanwendung dieser Ma337re-gel ist hierdurch unzureichend begr374ndet. 334ber ihre Verh344ngung ist neben der erneuten Pr374fung der Voraussetzungen des 247 21 StGB ebenfalls mit Hilfe eines Sachverst344ndigen (247 246a StPO) neu zu entscheiden. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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