ECLI:DE:BGH:2016:261016B5STR448.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 448/16 vom 26. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2016 b eschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Neben - und Adhäsionskläger durch seine Revision entsta n- denen notwendig en Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachr ü- ge gestützte Revision des Angeklagten. Sie ist unbegründet, weil die sachlich - rechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten aufgedeckt hat. Jedoch war die Urteilsformel um die in das niedergeschriebene Urteil versehent lich nicht aufgenommene Verfallsentscheidung zu ergänzen (§ 354 StPO analog). Die Verfallsentscheidung ist in der in der Hauptverhandlung ve r- kündeten Urteilsformel enthalten (vgl. Sachakten Bd. 5 Bl. 126) und in den U r- teilsgründen rechtsfehlerfrei begründe t. Bei einem Widerspruch zwischen der ausweislich der Sitzungsniederschrift verkündeten Urteilsformel und der Urteil s- formel des schriftlichen Urteils ist die Sitzungsniederschrift maßgebend (vgl. 1 2 - 3 - BGH, Beschluss vom 4. Februar 1986 1 StR 643/85, BGHSt 34, 11, 12; LR StPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 275 Rn. 62 ; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59 . Aufl., § 268 Rn. 18, je mwN). Der Senat vermochte die Ergänzung selbst vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 1 StR 515/09 mwN). Sander Schneider König Berger Bellay
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