ECLI:DE:BGH:2018:101018B5STR448.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 448/18 vom 10. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Okto ber 2018 gemäß § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten M . gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21. März 2018 wird als unb e- gründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels, die insowei t durch das Adhäsionsverfahren entsta n- denen besonderen Kosten und die dem Neben - und A d- häsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. 2. Der Antrag des Angeklagten, ihm im Revisionsrechtszug Prozesskostenhilfe für das Adh äsionsverfahren unter Be i- ordnung von Rechtsanwältin S . zu bewilligen, wird a b- gelehnt. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten M . wegen gefährlicher Körpe r- verletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteil t, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es 1 - 3 - einen den Angeklagten und die Mitangeklagten gesamtschuldnerisch treffe n- den Schmerzensgeldanspruch des Adhäsionsklägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Forderung auf einer vorsätzl i- chen unerlaubten Handlung beruht. Mit seiner gegen das Urteil des Landg e- richts gerichteten Revision greift der Angeklagte die Adhäsionsentscheidung an. 1. Die Revision ist zulässig erhoben. Der Beschwerdeführer hat inne r- h alb der in § 345 Abs. 1 StPO bezeichneten Frist beantragt, das gegen ihn g e- Aus seinen Ausführungen zur Begründung wird hinreichend deutlich, dass er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet. 2. Die wirksam auf die Adhäsionsentscheidung beschränkte Revision ist jedoch unbegründet. Das vom Beschwerdeführer vorrangig angegriffene Grundurteil hält rechtlicher Überprüfung ebenso stand wie der Feststellung s- ausspruch. Nach den Festst ellungen des Landgerichts versetzte der Angeklagte dem durch Tritte und Schläge seiner Mittäter vor seinem Eintreffen am Tatort bereits gravierend verletzten Adhäsionskläger mindestens drei heftige Faus t- schläge gegen den Kopf. Aufgrund der Schläge sank der Adhäsionskläger b e- wusstlos zu Boden. Im Kopfbereich erlitt der Adhäsionskläger aufgrund der Gewalttaten mu l- tiple Prellungen im Gesicht, eine Lippenschwellung, eine Platzwunde über der rechten Braue und eine Gehirnerschütterung. Bereits deswegen ist der Schmerzensgeldanspruch des Adhäsionsklägers gegen den gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2, § 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch mit seinen Mittätern ha f- 2 3 4 5 - 4 - tenden Angeklagten dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Höhe der Schme r- zensgeldforderung ist im zivilrechtlichen B etragsverfahren festzulegen. In di e- sem Rahmen kann auch gewichtet werden, dass das Landgericht dem Ang e- klagten die von seinen Mittäter vollführten Schläge mit dem Schlauch nicht z u- gerechnet hat (UA S. 22). 3. Zur Fassung des Grundurteils verweist der Sen at auf die Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts. II. Das Rechtsmittel hat aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag des Angeklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Revisionsrechtszug war daher abzulehnen. Mutzba uer Sander Schneider König Mosbacher 6 7
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