5 StR 449/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO dahingehend ge344ndert, dass die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in drei F344llen verurteilt ist, und im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Die Sache wird zur Bestimmung neuer Strafen und zur Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsmittels an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. G r 374 n d e Das Landgericht (Jugendkammer) hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten 204bandenm344337igen223 Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen von zehn und zweimal acht Monaten). Die dagegen gerichtete Revision der Angeklagten erzielt den aus dem Be-schlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Okto-ber 2007 unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt: 2 Die durch Urteil derselben Strafkammer vom 15. Januar 2007 rechts-kr344ftig wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln Verur-teilten S. , A. und G. betrieben unter anderem im vierten Quartal 2003 einen bandenm344337igen Kleinhandel mit He-roin und Kokain im Bereich der U-Bahnlinie 6 in Berlin. Die Angeklagte, die damalige Freundin und jetzige Ehefrau des ehemaligen Mitangeklagten G. , unterst374tzte den Rauschgifthandel, indem sie in zwei F344llen Rauschgifter-l366se in H366he von 400 bis 500 Euro abholte, um sie vor einem etwaigen Zugriff der Ermittlungsbeh366rden zu sichern, und indem sie G. 150 Szenek374gelchen mit Heroin als Nachschub zum Weiterverkauf 374bergab. 3 4 2. Die Sachr374ge n366tigt zur 304nderung des Schuldspruchs und Aufhe-bung des gesamten Strafausspruchs. 5 Das Landgericht hat die festgestellte Mitwirkung der Angeklagten als Geld- und Drogenkurierin ohne Rechtsfehler als Beihilfe (vgl. BGH NJW 2007, 1220, zur Aufnahme in BGHSt bestimmt) zum unerlaubten Han-deltreiben mit Bet344ubungsmitteln in drei F344llen (247 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 247 27 Abs. 1 StGB) gewertet. Es hat jedoch bei seiner Subsumtion 374bersehen, dass die bei der Angeklagten fehlende Bandenzugeh366rigkeit ein strafsch344r-fendes pers366nliches Merkmal im Sinne des 247 28 Abs. 2 StGB darstellt (BGH, Beschluss vom 3. April 1992 226 4 StR 131/92, StV 1992, 379 [L]; Weber, BtMG 2. Aufl. 247 30 Rdn. 75; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 28 Rdn. 9; vgl. auch BGHSt [GS] 12, 220, 226; BGHSt 46, 120, 128), was wegen der beim Teilnehmer in einem solchen Fall vorzunehmenden Tatbestandsverschie-bung (vgl. BGHSt 6, 308, 310; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2006 226 2 StR 162/06 226 und Beschluss vom 8. M344rz 2006 226 2 StR 609/05; BGH NStZ-RR 2007, 279, 280) hier eine Anwendung des 247 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zum Nachteil der Angeklagten ausschlie337t. - 4 - 3. Demnach sind die Strafen und die Gesamtstrafe neu zu bestimmen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wer-tungsfehler nicht, so dass der neue Tatrichter die Strafe auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zu bestimmen haben wird, die freilich um sol-che Feststellungen erg344nzt werden d374rfen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. Da sich das Verfahren nur noch gegen eine Erwachsene richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zur374ck (vgl. BGHSt 35, 267). 6 Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
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