5 StR 449/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Diebstahl - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dresden vom 25. April 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Diebstahl ist hier schon durch die Zu-sage der Unterst374tzung der Autodiebe bei der Grenz374berschreitung vor Be-gehung der Haupttat gerechtfertigt. Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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