5 StR 449/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Neuruppin vom 9. Juni 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen, diese bleiben aufrechterhalten. Insoweit wird die weitergehende Revision nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verwor-fen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten 226 unter Freispruch im 334brigen 226 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in f374nf F344llen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 Das Urteil kann 226 mit Ausnahme der rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-stellungen zum 344u337eren Tatgeschehen 226 keinen Bestand haben. Die Ju-gendschutzkammer hat sich nicht mit der Frage der Schuldf344higkeit des An-geklagten auseinandergesetzt, obwohl hierzu Veranlassung bestanden h344tte. 2 - 3 - Nach den Feststellungen leidet der im Tatzeitraum 46 Jahre alte, nicht einschl344gig vorbestrafte Angeklagte seit seiner Jugend an Epilepsie. Eine Lehre zum Facharbeiter f374r chemische Produktion musste er in jungen Jah-ren abbrechen, da sich seine epileptischen Anf344lle verschlimmerten. Im 334bri-gen wird die Epilepsie des Angeklagten hinsichtlich Art und Verlauf des An-fallsleidens, seiner Therapie und Art und Schwere eventueller Gesundheits-st366rungen zur Tatzeit in dem angefochtenen Urteil nicht beschrieben. Dies w344re jedoch hier notwendig (vgl. OLG K366ln VRS 68, 350, 352). Denn festge-stellt wird, dass es w344hrend der Untersuchungshaft zu einem l344ngeren Kran-kenhausaufenthalt kam, 204da der unter Epilepsie leidende Angeklagte 205 eine Lungenembolie erlitt. Dar374ber hinaus baute er k366rperlich stark ab223 (UA S. 4). Auf die Strafkammer machte er einen 204ungew366hnlich gebrechlichen Ein-druck223 (UA S. 19). Bis zur Tat f374hrte der Angeklagte, der bereits vor vielen Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war, ein sozial eingeordnetes Leben innerhalb seiner Familie. Erst im vorger374ckten Alter war er erstmals wegen Diebstahls straff344llig geworden und ist in der Folgezeit mehrfach we-gen Diebstahls geringwertiger Sachen, zuletzt im Jahr 2007 zu einer zur Be-w344hrung ausgesetzten kurzen Freiheitsstrafe, verurteilt worden. 3 Unter diesen Umst344nden bestehen f374r die M366glichkeit einer schon im Tatzeitraum vorhandenen erheblichen durch Epilepsie hervorgerufenen We-sensver344nderung konkrete Anhaltspunkte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Ja-nuar 1996 226 4 StR 753/95 226 und Beschluss vom 9. April 2002 226 5 StR 110/02; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 5. Mai 1999 226 3 StR 67/99). Deshalb h344tte sich die Strafkammer mit den Voraussetzun-gen des 247 21 StGB auseinandersetzen m374ssen. Auch angesichts des Cha-rakters der Taten 226 Manipulieren am Geschlechtsteil des zw366lf Jahre alten Gesch344digten, sodann Onanieren bis zum Samenerguss 226 liegt die M366glich-keit eines schon im Tatzeitraum vorhandenen zerebralen Abbaus nicht fern. 4 Das Urteil war im Schuldspruch aufzuheben, obgleich sich nach den bisherigen Feststellungen die Annahme der Schuldunf344higkeit (247 20 StGB) 5 - 4 - des Angeklagten nicht aufdr344ngt. Denn es kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die zu 247 21 StGB 226 naheliegend unter Zuzie-hung eines Sachverst344ndigen (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 2 Sachverst344ndi-ger 10) 226 neu zu treffenden Feststellungen hier sogar zu einer anderen Beur-teilung der Voraussetzungen des 247 20 StGB f374hren k366nnten. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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