BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 449/14 vom 21. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2014 beschlo s- sen: 1. Gemäß § 154 Abs. 2 StPO wird das Verfahr en in den Fällen 1 bis 5 a ) und b ) der Gründe des angefochtenen Urteils eing e- stellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die no t- wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Demgemäß wird auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. März 2014 im Schuld - und Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Gen e- ralbundesanwalts dahin geändert ( § 349 Abs. 4 StPO) , dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körp erverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist; der Ausspruch über die Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Fre i- heitsentziehung im Verhältnis 1:1 bleibt aufrechterhalten. 2. Im Übrigen wird die Revision des An geklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin durch seine Rev i- sion entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Schneider Dölp König Bellay
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