ECLI:DE:BGH:2018:071118B5STR449.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 449/18 vom 7. November 2018 in de m S icherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 23. Mai 2018 mit Ausnahme der Festste l- lungen zu den objektiven Tatgeschehen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung un d Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des B e- sc huldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Beschuldigte einen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl, drei (Einbruchs - )Diebstähle sowie einen versuchten (Einbruchs - )Diebstahl begangen, indem er im Zeitraum vom 30. Mai bis 24. August 2017 in vier F ällen in Geschäftsräume und in einem Fall 1 2 - 3 - in eine Privatwohnung einstieg oder einbrach. Er durchsuchte die Räumlichke i- ten jeweils nach Bargeld und leicht veräußerbaren Wertsachen sowie in einem Fall nach verschreibungspflichtigen Psychopharmaka, in drei Fä llen mit Erfolg. Zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten hat das Landgericht ausgeführt, dass er an einer seit 2003 bestehenden chronifizierten und im Tatzeitraum u n- behandelten undifferenzierten Schizophrenie leide. Sein Zustand sei geprägt gewesen durch e ine erhebliche Reizbarkeit und affektive Aufladung sowie e r- hebliche formale Denkstörungen, verbunden mit einem grundlegenden Kriti k- verlust insbesondere für die Konsequenzen seines Handelns. Krankheitsb e- dingt sei sein Bewusstsein bei den Taten auf die Errei chung eng definierter Zi e- le die Beschaffung von Barmitteln oder Medikamenten verengt gewesen, so dass ihm weder die Tragweite seines Tuns noch die Schwere seiner Taten b e- wusst geworden sei. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, sich jeweils dem Impuls zur Tatbegehung zu widersetzen, selbst wenn er zu einem im engeren Sinne gezielten und planvollen Vorgehen ohne weiteres imstande gewesen sei. Bei allen festgestellten Taten sei daher von einer krankheitsbedingten erhebl i- chen Beeinträchtigung sowohl der E insichts - als auch der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen; eine vollständige Aufhebung der Einsichts - und Steuerungsfähigkeit könne in keinem der Fälle ausgeschlossen werden. 2. Die Unterbringung des Beschuldigten hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB setzt zunächst voraus, dass die Schuldfähigkeit bei der Begehung der Anlasstaten zumindest erheblich vermi n- dert war und die Tatbegehung des Unterzubringenden auf diesem Zustand b e- ruht. Diese Voraussetzun g wird im angefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei belegt. 3 4 5 - 4 - a) Insoweit lassen die Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Beschuldi g- ten zunächst besorgen, dass das Landgericht die Auffassung vertritt, bereits mit der Feststellung einer erheblichen vermi nderten Einsichtsfähigkeit sei § 21 StGB erfüllt und damit auch die Grundlage für die Anordnung der Unterbri n- gung nach § 63 StGB gegeben. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist stra f- rechtlich jedoch erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der U n- recht seinsicht zur Folge hat. Ein Täter, der trotz erheblich verminderter Ei n- sichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war voll schuldfähig, womit auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus nicht in Betracht kommt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 2. Febr u- ar 1966 2 StR 529/65, BGHSt 21, 27, 28; Beschlüsse vom 20. Nove m- ber 2012 1 StR 504/12, NJW 2013, 246, 247, und vom 25. April 20 17 5 StR 78/17 mwN). Angesichts der von der Strafkammer in den Feststellu n- gen durchgängig gewählten unpräzisen Formulierung, dem Beschuldi gten sei bewusst geworden (UA S. 10, 1 1, 13, 15, 18, 36 f.), lässt sich selbst dem G e- samtzusammenhang der Urteilsgründe nicht eindeutig entnehmen, ob ihm bei den konkreten Taten die Unrechtseinsicht fehlte. Insofern stellt sie allein im Rahmen der Beweiswürdigung auf ein mangelndes Bewusstsein des Beschu l- digten für das Unrecht seiner Taten ab und führt hierfür die extreme Sorglosi g- keit bei der Tatausführung verbunden mit Konsequenzen einer möglichen En t- deckung sowie die Art seiner Schilderung der jeweiligen Tathergänge an (UA S. 34 f.). In dies em Zusammenhang hat sich die Strafkammer allerdings nicht damit auseinandergesetzt, welche Bedeutung für eine Unrechtseinsicht des Beschuldigten der Umstand hat, dass er sein jeweiliges Handeln in der Laie n- sphäre zutreffend als Diebstahl gewertet hat mit d 6 - 5 - b) Zu dieser Unklarheit tritt hinzu, dass das Landgericht die Anwendung des § 20 StGB zugleich auf beide Alternativen fehlender oder erheblich eing e- schränkter Einsi chts - und Steuerungsfähigkeit gestützt hat. Die Frage der Steuerungsfähigkeit ist jedoch grundsätzlich erst dann zu prüfen, wenn der T ä- ter in der konkreten Tatsituation einsichtsfähig war. Bleibt nach den Urteil s- gründen zweifelhaft, welche Alternative das Tatgericht annehmen wollte, so ist dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen der Vorschrift zu Recht bejaht worden sind und damit auch die Anordnung der U n- terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtsfehlerfrei ist, nicht möglich. Die Anordnung nach § 63 StGB kann dann mangels eindeutiger Fes t- stellung ihrer Voraussetzungen keinen Bestand haben (BGH, Beschlüsse vom 9. September 1986 4 StR 470/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1; vom 8. April 2003 3 StR 79/03, N StZ - RR 2003, 232 f.; vom 19. Januar 2017 4 StR 595/16, NStZ - RR 2017, 203, 205; vom 21. November 2017 2 StR 375/17). c) Im Hinblick auf die Feststellung einer erheblich eingeschränkten Ste u- erungsfähigkeit hat die Strafkammer bei ihrer Annahme, der Beschuldigte habe sich krankheitsbedingt jeweils dem Impuls zur Tatbegehung nicht widersetzen können, zudem nicht erkennbar die hiermit kaum in Einklang zu bringende Feststellung einer Gewerbsmäßigkeit seiner Taten in den Fällen 2, 3 und 5 b e- dacht (UA S. 1 4, 35). Kennzeichen der von ihr auf die geständige Einlassung des Beschuldigten gestützten (UA S. 19) Gewerbsmäßigkeit als eines subjekt i- ven Moments ist das hier auch mit den Lebensumständen des im Tatzeitraum in einer Notunterkunft untergebrachten Besch uldigten erklärbare Bestreben, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu ve r- schaffen. Eine solche Absicht steht indes der Annahme von jeweils situativ i m- pulsgesteuerten Tatentschlüssen entgegen. 7 8 - 6 - Weiterhin hat das Landgeric ht nicht erkennbar berücksichtigt, dass die den Krankheitszustand im Tatzeitraum prägenden Merkmale einer erheblichen Reizbarkeit und affektiven Aufladung (UA S. 9) bei den einzelnen Taten a n- ders als bei der Aufnahme in der psychiatrischen Klinik im Nove mber 2017 jeweils nicht zu verzeichnen waren. Soweit im Rahmen der Ausführungen zur Gefährlichkeitsprognose hierzu die Annahme des Sachverständigen wiederg e- geben wird, in den Fällen 1 und 4, in denen der Beschuldigte den Wohnungs - bzw. Geschäftsinhabern begegnete, sei das Ausbleiben einer Eskalation mit Gewalttätigkeiten des Beschuldigten allein dem Zufall des ungewöhnlich b e- sonnenen Verhaltens der Geschädigten zu verdanken gewesen (UA S. 37), ist sie bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten nicht bewei swürdigend belegt. 3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den äußeren Abläufen der fünf Anlasstaten haben jedoch Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann insoweit er gänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler 9 10
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