5 StR 450/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Kiel vom 21. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen ; jedoch wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Tagessatzh ö- he für die verhängten . D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Angesichts der milden Strafe nimmt der Senat hier die enge Auslegung des § 46a StGB hin. Basdorf Brause Schaal Schnei der König
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