5 StR 450/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßigen Computerbetruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 beschlossen: Die Revision des Angekl ag ten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 24. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist angesic hts der nicht ausschließbaren Mö g lichkeit einer Einführung der essentiellen Urteilsfakten im Wege des Vo r- halts an den zeugenschaftlich vernommenen Ermittlungsführer sowie an den Beschwerdeführer und mehrere Mitangeklagte nicht erwiesen. Die Annahme von Mi ttäterschaft und von eigenem gewerbsmäßigem Ha n- deln des Beschwerdeführers ist nach dem Gesamtzusammenhang der U r- teilsgründe bei der Struktur der zugrunde liegenden Taten noch tragfähig. Bei der Behandlung der Konkurrenzen stellt das Landgericht zwar in n icht unbedenklicher Weise auf das Verhalten der führenden Bandenmitglieder ab. Indes nimmt der Senat die konkurrenzrechtliche Bewertung hin, da sie den gesamten Schuldumfang nicht berührt und den Beschwerdeführer im Erge b- nis nicht belastet. Basdorf Schaal Schneider Dölp Bellay
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