ECLI:DE:BGH:2017:101017B5STR450.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 450/17 vom 10. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdefüh rers am 10. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Dresden vom 22. Mai 2017 aufgehoben, a) so weit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie b) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründ et verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übr i- gen s- gründe) und wegen unerlaubten Waffenbesitzes (Fall II.2 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das im Übr i- 1 - 3 - gen aus den Gründen der Antragssc hrift des Generalbundesanwalts unbegrü n- dete Rechtsmittel (§ 349 Abs. 2 StPO) hat den aus der Beschlussformel e r- sich t lichen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen zum Fall II.1 der Urteilsgründe trat der A n- geklagte nach dem Geschädigten M . und traf diesen schmerzhaft am linken Oberschenkel. Sodann warf er einen zwei Meter langen und sieben Zentimeter dicken Ast in Kopfhöhe in M. s Richtung, um diesen zu verletzen. Dabei nahm er zudem billigend in Kauf, die unmittelbar neben diesem stehende G . zu treffen. Der Ast verfehlte beide. Anschließend verließ der Angeklagte den Tatort. 2. Die erfolgte Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperver - letzung (in zwei tateinheitlichen Fällen) kann keinen Bestand haben. Denn das Landger icht hat einen möglichen strafbefreienden Rücktritt nicht in den Blick genommen. Feststellungen zum sog enannten Rücktrittshorizont (vgl. BGH, B e- schluss vom 19. Mai 1993 GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.) hat es nicht getroffen, obwohl dies geboten war. In folgedessen kann insbesondere nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte eine Tatvollendung für möglich hielt, etwa durch erneutes Ergreifen des Astes, hiervon jedoch aus freien Stücken Abstand nahm (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Aufhebung erfasst auch au f die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter vorsätzlicher Körperverletzung. Die Feststellungen können hingegen bestehen bleiben, da sie rechtsfehlerfrei zustande gekommen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können d urch neue ergänzt werden, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen. 2 3 4 - 4 - 3. Da mithin die für diese Tat verhängte achtmonatige Einsatzstrafe en t- fällt, ist auch der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Hingegen schließt der Senat aus, dass die für das Waffendelikt (Fall II.2 der Urteilsgründe) festgeset z- te sechsmonatige Freiheitsstrafe hierdurch beeinflusst worden ist. Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher 5
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